Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

Kontingenten Hohenzollerns war erfolgt und für die Jahre nach 1836 bemühte man sich, durch jährli- che Einberufung der Soldaten und durch die Anstel- lung eines Offiziers und von Unteroffizieren einen besseren Ausbildungsstand zu erreichen. DIE WEITEREN VERTRÄGE MIT SIGMARINGEN UND HECHINGEN VERTRAG VON 1841 ÜBER DIE ERNENNUNG EINES GEMEINSCHAFTLICHEN BATAILLONS- KOMMANDANTEN In der „Österreichischen Wiener Zeitung" vom 30. September 1839 wurde durch eine Anzeige be- kannt gemacht, dass der Fürst von Sigmaringen den königlich bayerischen Major Josef von Nieder- mayr zum Oberstleutnant und Kommandanten seines Bundeskontingents zu ernennen geruht habe.175 Da Landvogt Menzinger ohnehin „zur Ver- handlung der Pfäfferser Angelegenheiten nach Kon- stanz reisen musste", begab er sich von dort nach Sigmaringen.176 Menzinger beabsichtigte, von der Person des Herrn Kontingentskommandanten ei- nen persönlichen Eindruck zu gewinnen.177 Er schildert Niedermayr als einen „mit zwey Orden dekorierten Herrn Offizier . .. [der ein] ungezwun- genes Äusseres" zeigte.178 Oberstleutnant Nieder- mayr hatte früher an der königlich bayerischen Mi- litärschule eine „Professur für Mathematik und üb- rige höhere militärische Kenntnisse"179 inne ge- habt. Im Gespräche eröffnete er Menzinger seine Bereitschaft, auch „liechtensteinische Zöglinge in Unterricht zu nehmen".180 Allerdings war es Nie- dermayr nicht klar, „ob seine Ernennung im Ein- vernehmen mit den übrigen hochfürstlichen Häu- sern Liechtenstein und Hechingen geschehen" sei.181 Damit hatte v. Niedermayr eine Frage gestellt, die von Wien aus klar beantwortet wurde: Von einer Ernennung des Herrn Oberstleutnants „als Com- mandant des Vereinigten fürstlichen Bundekontin- gentes [sei] im offiziellen Wege nichts bekannt".182 
Die Hofkanzlei berief sich auf das Übereinkommen von 1836, welches in § 6 festhalte, ein gemeinsa- mer Kommandant sei nur beim Ausrücken ins Feld und dann von den durchlauchtigsten Fürsten ge- meinschaftlich aufzustellen. Daraus leitete die Hof- kanzlei ab, dass „die Ernennung Niedermayrs vor- derhand keinen Einfluss auf das liechtensteinische Contingent" habe.'83 Mit der Angelegenheit hatte sich sogar Fürst Alois II. persönlich befasst, der in einer Resolution beschloss: „Eben weil die Ernen- nung .. . uns auf keine Weise officiel bekannt ist... können wir keinen Schritt thun, der einer Anerken- nung gleich sieht."184 Dem Landvogt wurde für sein voreiliges Vorgehen, welches als eine Anerkennung der Ernennung hätte ausgelegt werden können, eine Rüge erteilt.185 Die Ursache der Reaktion aus Wien zu dieser Entscheidung ist offensichtlich, wie schon bei den Vertragsverhandlungen von 1836 zu- tage getreten, in der peinlich genauen Wahrung des Status der staatlichen Eigenständigkeit zu suchen. Überdies: wären solche Entscheidungen akzeptiert worden, hätte dies auch für weitere Fälle ähnlicher Art Konsequenzen haben können. Die hohenzollerschen Fürstentümer hatten die Er- nennung eines gemeinsamen Kommandanten vor allem aufgrund von Anträgen des Bundesmilitä- rausschusses vollzogen, die infolge der Muste- rungsberichte gestellt worden waren.185 Die näch- ste bevorstehende Musterung war inzwischen aber von 1840 auf das Jahr 1841 verschoben worden.186 Die Tatsache, dass Sigmaringen den Kommandan- ten seines Kontingents allein in Absprache mit He- chingen zum Bataillonskommandanten bestimmte, war nach dem Vertrag von 1836 formaljuristisch allerdings nicht korrekt. Aufgrund der Weigerung Liechtensteins wurde nun der vertragskonforme Weg beschritten: Zuerst schlössen Hechingen und Sigmaringen einen separaten Vertrag, durch wel- chen v. Niedermayr das gemeinschaftliche Kom- mando über ihre beiden Kontingente gegeben wur- de.187 Daraufhin wurde Liechtenstein im Februar 1841 eingeladen, diesem Vertrag beizutreten.188 Die Wiener Hofkanzlei eröffnete, dass S.D. Fürst Alois „dem communicirten Vertrag über ein ge- meinschaftliches Militär-Commando mit Vergnü- 62
	        

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