Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 DER SCHARFSCHÜTZENZUG IM DEUTSCHEN BUND ren sei und die Kosten nach dem Verhältnis der Mannschaft verteilt werden müssten. Die gemein- schaftlichen Bataillonskosten, die durch Einrücken der Kontingente entstehen würden, waren auch ge- meinschaftlich zu tragen, nach dem Verhältnis der Mannschaftsstärke der Kontingente.137 Verluste an Mannschaft im Kriegsfall waren von jedem Kontin- gent für sich zu tragen und zu ersetzen. Dabei galt als Grundsatz für den Ersatz die Bestimmung der Kriegsverfassung, dass dafür 
höchstens V2% der Bevölkerung verwendet werden durfte.138 Das Vor- rücken der Offiziere in den Dienstgraden wurde jedem Kontingent überlassen.139 Der § 15 betraf die Aufstellung und Bezahlung eines gemeinschaftli- chen Fuhrwesens für das ganze Bataillon während des Krieges.140 Die letzte Bestimmung setzte fest, dass die §§ 6 bis 15 nur im Falle der Ausrückung und Zusammenziehung des Bataillons während der Kriegszeit Anwendung finden könnten.141 Eine zusammenfassende Bewertung dieses „Con- ventions-Vertrages" zeigt, dass seine Entstehung lediglich auf den von der Bundesversammlung aus- geübten Druck zurückzuführen ist. Das beschämen- de Ergebnis der Musterung des Jahres 1831 hatte seine Wirkung nicht verfehlt. Man war bestrebt, ähnlich schwere Vorwürfe nicht mehr akzeptieren zu müssen. Diese von aussen kommende Ursache für den Abschluss des Vertrages spiegelt sich auch in seiner Entstehungsgeschichte und in seinem In- halt. Eifersüchtig war man gegenseitig darauf be- dacht, möglichst wenig Beeinflussung durch den Vertragspartner erfahren zu müssen. Nur in den Fällen, die keine andere Möglichkeit zuliessen, traf man gemeinsame Lösungen, wie z.B. bei den Ver- handlungen mit Bayern oder bei der Frage der Be- stellung des Bataillonskommandanten. So weit wie möglich zielte man darauf ab, die Kontingente ge- trennt zu halten und gegenseitiger Kontrolle und Beeinflussung zu entziehen. Der Vertrag wurde nicht abgeschlossen, weil man eine militärische Notwendigkeit darin sah. Die Kleinstaaten zeichne- ten sich in ihrem Verhalten gegenüber den Belan- gen des Bundes eher durch Teilnahmslosigkeit aus.142 Es ging bei dieser Übereinkunft darum, eine 
Forderung des Deutschen Bundes zu erfüllen und seinen Verpflichtungen besser nachzukommen. 115) Ebenda. 116) Ebenda. 117) Ebenda. 118) Ebenda, Nr. 657, Sigmaringen an Hechingen, 12. Aug. 1836. 119) Ebenda, Begleitschreiben an HKW, 12. Aug. 1836. 120) Ebenda, Nr. 7750, HKW an Hechingen, 21. Sept. 1836. 121) Ebenda, o. N„ Schreiben vom 8. Nov. 1836, 21. Nov. 1836, 2. Dez. 1836. 122) Ebenda, 10. Dez. 1836. In den Archiven Sigmaringens und Liech- tensteins ist das Original bis jetzt nicht aufzufinden. 123) LLA RC 27, Cl, Nr. 8521, HKW an OA, 25. Okt. 1836. 124) STAS NVZ II, 5789, Vol. III, o. N., Auszug aus dem Bundestags- protokoll vom 16. Eebr. 1837, S. 123. 125) Im liechtensteinischen Landesarchiv befindet sich eine Abschrift des Vertrages unter der Signatur SF, Militärakten 1832-1849, ad 8521, Wien 25. Okt. 1836. Im Staatsarchiv Sigmaringen befindet sich ein Exemplar des Entwurfes der HKW vom 30. Juli 1836 unter der Signatur Ho 1, Urkunde Nr. 1836, VII. 30. 126) Siehe oben Anm. 85. 127) Vertrag vom 25. Okt. 1836, § 1 und § 5. 128) Ebenda, § 2. 129) Ebenda, § 3. 130) Ebenda, g 4. 131) Ebenda, g 6. 132) Ebenda, g 7. 133) Ebenda, g 8. 134) Ebenda, g 9. 135) Ebenda, g 10. 136) Ebenda, g 11. 137) Ebenda, g 12. 138) Ebenda, g 13. 139) Ebenda, g 14. 140) Ebenda, g 15. 141) Ebenda, § 16. 142) Siehe Keul, S. 170. 59
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.