gab eine Ergänzung von Seiten Liechtensteins noch einmal Anlass zu heftigen Reaktionen. Die Hof- kanzlei forderte als erstes, dass es nicht heissen sollte „ganz" sondern „möglichst" gleichförmige Uniformen."5 Dieser Punkt allerdings bot noch kei- ne Probleme. Was die Gemüter stärker erregte, war der Vorschlag, dass im § 6 des Vertrages der Fürst von Liechtenstein sich ein Mitsprache- und Veto- recht bei der Ernennung des Bataillonskomman- danten ausbedang.116 Die Hofkanzlei hatte in der Annahme, dass diese Modifikation angenommen werde, an Sigmaringen und Hechingen gleich je ein ausgefertigtes Exemplar der Übereinkunft zukom- men lassen.11' Dieses Ansinnen stiess nun aber bei beiden Hohenzollern auf krasse Ablehnung. Sigma- ringen bemerkte, dass es „im gelindesten Sinne ge- sagt, wahrhaft unbegreiflich" sei, wie ein solcher Vorschlag von einer Regierung ausgehen könne, die an Mannschaft und Kosten zu dem gemein- schaftlichen Bataillon kaum den zwölften Teil bei- trage.118 Kategorisch wurde der Hofkanzlei in Wien mitgeteilt, dass man den Zusatz zu § 6 niemals akzeptieren werde.119 In Wien spürte man sehr wohl, dass der Bogen überspannt worden war. Ohne grossen Kommentar bemerkte die Hofkanzlei gegenüber der Kanzlei Hechingen, dass Fürst Jo- hann I. bereit sei, vom verlangten Zusatz abzuge- hen und ihn anzunehmen wie im Entwurf vorgege- ben.120 Damit waren endlich alle bisherigen Hindernisse beseitigt und dem Abschluss der Konvention stand nichts mehr im Wege. Die Vertragsurkunden wur- den gesiegelt und unterzeichnet und jeder Regie- rung ein Exemplar zugestellt.121 Der Vertrag wurde datiert in Sigmaringen am 8. Oktober 1836, in Wien am 25. Oktober 1836 und in Hechingen am 10. November 18 3 6.122 Dem Oberamt in Vaduz wurde am 25. Oktober 1836 eine Abschrift des „über die Formation des Contingents-Bataillons mit den Fürstlich-Hohenzollerschen Regierungen endlich zu Stande gekommenen Übereinkommens" über- sandt.123 Im Februar 1837 übergab der Gesandte der 16. Kurie ein Exemplar der abgeschlossenen Überein-kunft
der Bundesversammlung, welche der Militär- kommission davon Kenntnis zu geben beschloss.124 DER VERTRAG VON 1836 ÜBER DIE VER- EINIGUNG DER BUNDESKONTINGENTE Der Vertrag125 über die Vereinigung der Bundes- kontingente der Fürsten zu Hohenzollern-Hechin- gen, Hohenzollern-Sigmaringen und Liechtenstein, bestehend aus 16 Paragraphen, berief sich in der Präambel auf den Beschluss der Bundesversamm- lung aus dem Jahre 1835.126 Zweck des Vertrages war die Vereinigung der Bun- deskontingente der Vertragspartner zu einem Ba- taillon unter der Bezeichnung „LIohenzollern-Liech- tensteinisches Bataillon".127 Dazu wurde eine „mö- glichst gleichförmige Uniformierung" beschlossen, die sich lediglich durch kleine Abzeichen der einzel- nen Kontingente unterscheiden sollte.128 Für alle Kontingente wurde das königlich bayerische Dienst- und Exerzierreglement eingeführt.129 In Friedenszeiten blieben die Kontingente voneinan- der getrennt; eine Zusammenziehung war nur bei einer Musterung auf Anordnung des Bundes oder im Kriegsfall vorgesehen.130 Der § 6 enthielt die in den Vorverhandlungen umstrittene Frage der Er- nennung des Bataillonskommandanten. Die Be- stimmung besagte, dass die Fürsten beim Ausrük- ken ins Feld einen Stabsoffizier zum Kommandan- ten des Bataillons bestimmten und besoldeten.131 Diese Formulierung bedeutete, dass die beiden Ho- henzollern, sofern sie sich einig waren, diesen Ent- scheid alleine fällen konnten. Die weiteren Artikel galten der Frage der Entlohnung und Verpfle- gung132, der Kriegsgesetze133, des Militärge- richts134, des Bataillonschirurgen135 und der Muni- tionsbeschaffung136. Alle diese Probleme sollten durch Abkommen mit dem Königreich Bayern ge- löst werden. Die weiteren Bestimmungen galten der Kostenfra- ge. Aus den unangenehmen Erfahrungen durch die Abkommen mit Baden und Nassau hatte man von Seiten Liechtensteins einiges gelernt. § 12 be- stimmte, dass die Verrechnung gemeinsam zu füh- 58