Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

KNABENSCHAFTSVERTRAGE LLA RC 27, Cl, o.N., 24. März 1836 Vertrag zwischen der militärpflichtigen Knabenschaft der Gemeinde Triesenberg und Joseph Schädler Zwischen der millitärpflichtigen Knabenschaft der Gemeinde Triesen- berg einer Seits - dann dem Joseph Schädler von dort anderntheils werde unterm Heutigen folgender Vertrag abgeschlossen; und zwar: ltens Entlässt die berührte Knabonschaft den Joseph Schädler ganz aus der Verlosung, und sprechen ihn ihrerseits für die nächstkom- menden Sechs Jahre von aller Millitärpflichtigkeit dergestalten frey. dass er. wenn innert diesen Jahren eine weitere Verlosung vorgenom- men werden sollte, derselbe nicht hinzu belangt werden könne. Dage- gen macht sich 2tens der Joseph Schädler verbindlich, an jene Knaben von Triesner- berg. welche das Loos zum Millitär in den folgenden Sechs Jahren trift. alle Jahr, und zwar jedesmal zu Martini, daher zu Martini 1836 zu Martini 1837 zu Martini 1838 zu Martini 1839 zu Martini 1840 zu Martini 1841 zusammen 
16 fl. 40 kr. 16 fl. 40 kr. 16 fl. 40 kr. 16 fl. 40 kr. 16 fl. 40 kr. 16 fl. 40 kr. 100 fl.1 sage Einhundert Gulden unweigerlich zu bezahlen. In Urkund dessen folgende Unterschriften Triesenberg am 24. März 1836 Johann Schädler Joseph Schedler, Kontrahent Bruder als Zeug Unter den obbeschriebenen durchaus gleichen Bedingungen entlässt die triesnerberger Knabenschaft ihrerseits auch den Joseph, Sohn des Alois Schlegel vom J'riesncrberg, wofür sich Alois Schlegel Vater ver- pflichtet in den benannten Terminen 150 fl. sage Einhundert fünfzig Gulden, oder auf jeden Termin 25 fl. sage zwanzig fünf Gulden auszu- zahlen. Jriesnerberg am obigen + + Alowise Schlegell Jakob Walch Richter von Gamprin als Vormund und Schreiber und zeug 35 Unterschriften 
Erstens, Jeder spielpflichtige, nebst Vater, oder Mutter, oder dessen Vormünder, so in die Gesellschaft will, hat sich Eigenhändig zu unter- schreiben, das er durch diese Dauer, alle Jahr und zwar auf jedes Neujahr 2 fl. 42 kr. den ausgehobenen Kundigentsmäner in der Ge- meinde Mauren, bezahlen wollen, ausgenommen der erste Termin mit 2 fl. 42 kr. soll vor dem antritt zusammen gelegt werden, der zweite auf Neujahr 1843, der drite auf Neujahr 1844. der vierte auf 1845. der fünfte auf 1846, der Sechste auf Neujahr 1847 abzuführen seyn. Zweitens, Diejenigen welche bis künpftiges jähr wieder neu spiel- pflichtig eingehen, können sich an diese Geselschaft anschliessen, sind zugleich die verspieler künpftiges jähr, von dem versprechen frei, und nehmen theil an dem Einfluss so wie jeder. Dritens. Die Geselschaft orfordert die Spielpflichtigen oder die welche an dem betrag beim verspielen theilnebmen wollen, zur Unterschrift. Mauren, den 26t. Febr. 1842. Andreas Kieber, Richter 51 Unterschriften Nachtrag: Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 26. Febr. 1842 haben sich die darin unterzeichneten Maurer Militärpflichtige verbindlich gemacht, jenen Knaben, welche das Loos treffen werde, bei Eintritt in den Dienst den 1. Termin mit 2 fl. 42 kr, u, Neujahr 1843 den zweyten Termin mit ebenfalls 2 Ii. 42 kr. zu bezahlen. Diesen beiden verfalle- nen Terminen gebühren den dem Militär pro 1842 Eingereihten al- lein, und jeder Zahlungspflichtige hat daher sein Versprechen zu er- füllen, und seine eigene Unterschrift zu ehren. Nach Funkt 2tens treten jene Knaben in die Gesellschaft jedoch nur von 1843 an, welche in diesem Conscriptionsjahr verlieren, und diese haben an den früher fällig gewordenen Geldern nichts zu beziehen, und nichts zu fordern. Hiernach hat das Ortsgericht die bezüglichen Knaben zu belehren, und dafür zu sorgen, dass die Zugsberechtigten ihr Geld bekommen. Oberamt Vaduz, 4. Jänner 1843 Menzinger. Landvogt 1) 60 Kreuzer entsprechen 1 fl. LLA RC 27, Fl, o.N., 26. Febr. 1842 Vertrag zwischen dem spielpflichtigen Jünglingen der Gemeinde Mau- ren «Zwischen denen spielpflichtigen Jünglinge in der Gemeinde Mauren, welche im Zeiträume vom 16. April 1817. bis am 16t. April 1824 geboren wurden, und zum spielen aufgefordert worden, ist noch bevor ein Gcmeindschaftlicher Einfluss voranstaltet. das denen, wel- chen durch das dreffende los zur Kundigendsmanschaft. ausgehoben werden, ein kleine beisteuer jährlich beigelegt werden soll, wie es die folgenden Bedingnisse erklären. 280
	        

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