Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

III. ABSCHNITT VON DER ZURÜCKSTELLUNG U. DEN BESONDE- REN VORRECHTEN EINZELNER KLASSEN DER CONSCRIBIRTEN § 50 Zur Zurückstellung - zeitlicher Befreiung - eignen sich folgende Mili- tärpflichtigen: ii) Jene, die das im § 36 festgesetzte Mass nicht haben, und b) welche wegen zeitlicher Dienstunfähigkeit auf Grundlage der ge- pflogenen Verhandlungen nicht eingereiht werden können. Die Zurückstellung in beiden Fällen ist von Amtswegen zu verfügen. c) Studenten, wenn sie aus allen Lehrgegenständen des letztverflosse- nen Studienjahres die erste Fortgangs-Klasse ohne Nachprüfung u. aus den Sitten ebenfalls erste Klasse haben. Kleriker des Weltpriesterstandes, welche die vier minderen Weihen haben, sind den Studenten gleich zu halten. Wenn ein Kandidat der Theologie auf Grundlage dieser Bestimmung zurückgestellt wird u. später das Seminar oder Kloster verlässt, ohne die höhern Weihen oder die Ordination erhalten zu haben, so soll derselbe zu der ersten folgenden Rekruttirung zugezogen werden, sofern er noch nicht 24 Jahre überschritten hat. Ebenso Studenten, welche bemerkte Zeugnisse nicht beigebracht haben. Studenten, welche ihre Studien ausgesetzt haben und in selbe wieder eintretton wollen, können erst dann, wenn sie ihre Studien wirklich fortgesetzt haben, die den Studenten zukommende Behandlung an- sprechen. Liegt die Ursache der Unterbrechung der Studien erwiese- ner Massen in der Erkrankung des Studenten und weiset er zugleich nach, dass er selbe fortgesetzt, so wird er nach den Zeugnissen des unmittelbar frühern Studienjahres beurtheilt. d) Jene Jünglinge, die ihre Studien zwar vollendet haben, aber noch in der Vorbildung zu Staats oder andern Diensten sich befinden, sind auf drei nacheinander folgende Jahre vom letzten Studienjahre an gerechnet, von der Militärpflicht unter der Bedingung frei, wenn sie sich über die ordnungsmässig zurückgelegton Studien, insbesondere über die erste Fortgangsklasse des letzten Studienjahres und über ein gutes sittliches Betragen auszuweisen im Stande sind. Schüler der Chirurgie gemessen nach vollendeten Studien diese Be- freiung nur durch ein Jahr, um sich zur strengen Prüfung vorbereiten zu können. Unterziehen sie sich innerhalb eines Jahres nach geende- ten Studien der strengen Prüfung nicht oder bestehen sie in selber nicht, so verlieren sie allen Befreiungsanspruch. e) Die ordentlich geprüften und von der Hofkanzlei genehmigten Schullehrcrgchilfen, Schulpräparanden und provisorische Gehilfen sind nicht befreit. 0 Postexpeditoron und Postschreiber, die bei einer solchen Post-Stati- on angestellt und beeidet sind, welche einer Wittwe oder einer ver- waisten Familie überlassen ist. g) Alle ansässigen llandlungs- und Gewerbsinhaber, welche in den wirklichen Besitz der Handlung oder des Gewerbes entweder durch Testament oder gesetzliche Erbfolge gelangt sind, vorausgesetzt, dass die Handlung oder Gewerbe im lnlande liege, von dem Berechtigten selbst botrieben und zum Unterhalte einer Familie vom Oberamte als hinreichend erkannt wird. h) Aus jeder Familie ein Sohn, somit auch der einzige Sohn, gleichviel ob er ehlich geboren oder legitimirt sei, so lange er sich im Hause der Eltern befindet, durch Müssiggang oder sittenlose Lebensart dieser Begünstigung sich nicht unwerth macht, und seine Eltern früher thätig 
unterstützt hat; ferner jene einzigen Söhne, welche ausser dem elterli- chen Hause einer nützlichen, zum Unterhalte u. Unterstützung der Eltern zureichende Beschäftigung oder Fortbildung zu selber sich widmen und gute Sitten nachweisen. Auch ist joner Sohn, dessen sämtliche Brüder sich im Kontingente befinden, zeitlich befreit. Diese letzte Bestimmung ist nur auf die wirklich persönliche Einrei- hung der Brüder im Kontingente [zu] beschränken, daher kann die Befreiung für jene nicht angesprochen werden, deren Bruder einen Einstandsmann gestellt oder seine Kapitulation schon ausgedient hat, indem die Absicht des Gesetzes nicht weiter geht, als der Familie wenigstens einen Sohn zu erhalten. Der § 165 des allgemeinen b. G. B. schliesst die unehlichen Kinder überhaupt von den Rechten der Familie aus. Der unehlich einzige Sohn ist daher auch von dem Rechte, das der ehlich einzige Sohn auf die Militärbefreiung hat, ausgeschlossen. Ein unehlicher Sohn wird in Militärbefreiungsrücksichten auf seinen chlichen Bruder als nicht vor- handen angesehen. Die Bestimmung, vermöge welcher einzige Söhne unter gewissen Be- dingungen von der Militärpflicht zeitlich befreit werden, ist auch auf den einzigen Sohn eines lebenden Vaters anwendbar, wenn ersterer auch einen oder mehrere Stielbrüder mütterlicher Seits haben sollte; u. eben so gilt dieselbe auch für den einzigen Sohn einer lebenden Mutter, wenn er gleich ein oder mehrere Stielbrüder vätlerlichor Seits hätte. Jener Sohn, der mit einem Bruder oder mehrern Brüdern von einem gemeinschaftlichen Vater oder von einer gemeinschaftlichen Mutter abstammt, kann rücksichtlich des gemeinschaftlichen Eltcrntheils nie als einziger Sohn angesehen werden, wenn auch die Zeugung in meh- reren Ehen geschah. Daraus folgt, dass die oben bemeldten Stiefbrü- der keine andern Kinder sein können, als welche schon vor der zwei- ten Vorehlichung einem der Gatten angehörten, und nur durch die Verehlichung, und nicht durch die Zeugung in das vorliegende Ver- hältniss getretteu sind, daher von den halbbürtigen Geschwistern sich wesentlich unterscheiden. Wenn von zwei Söhnen einer bereits aus der väterlichen Gewalt ge- treuen ist und eine eigene Familie bildet, so kann desswegen der andere keineswegs als einziger Sohn betrachtet werden. Wahlsöhne haben auf Militärbefreiung aus dem Titel einziger Söhne keinen Anspruch, ebenso nicht Söhne an Kindosstatt angenommen. Ungesetzliche Abwesenheit eines Sohnes setzt den zweiten anwesen- den Bruder nicht in das Verhältniss der Einzigkeit, i) Jener Sohn, dessen Vater entweder sechzig Jahre alt oder gestorben oder gänzlich erwerbsunfähig und mit einer Landwirtschaft oder einem Gewerbe versehen ist. u. dessen Geschwister wegen Unmün- digkeit Geistes- oder Körpergebrechen in der Landwirtschaft oder in dem Gewerbe unbrauchbar sind. Die Mündigkeit der Geschwister eines Militärpflichtigen wird auf das vollendete achtzehnte Lebensjahr festgesetzt, und es findet diese zeit- liche Befreiung nur dann Statt, wenn unter den vorhandenen Ge- schwistern sich auch ein Bruder befindet. Die Ewerbsfähigkcit des Vaters, so wie die Unbrauchbarkeit der Ge- schwister zur Landwirtschaft oder zum Gewerbe, in deren Besitz sich die Familie befindet, ist durch das Ortsgericht und den Land- schaftsarzte nachzuweisen. k) Wenn ein Vater oder eine Mutter nur zwei Söhne hat, und gleich- zeitig beide zum Loosen berufen wären, so steht diesem Elterntheile die Wahl zu, welchem dieser Söhne der Anspruch auf zeilliche Befrei- ung gebühren solle? - wollte diese Bestimmung nicht getroffen wer- den, so solle dem altern Sohn die Befreiung zustehen. 274
	        

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