Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 ANHANG 2te Inspicirung nothwendig werden, so ist hierüber bei Seiner Hoch- fürstlichen Durchlaucht Genehmigung einzuholen, wenn nicht ausse- rordentliche Veranlassungen eine schleunige Abreise dahin erfor- dern, worüber Anzeige und seiner Zeit Bericht erstattet wird. § 18 Da die Bataillons Ökonomie-Commission beim Bataillons Stab sich befindet, und diese vom Commando für die beste und wohlfeilste Herbeischaffung aller Erfordernisse die gemessensten Befehle erhält, so ist sich vor neuen Anschaffungen immer vorläufig bei selber um die Preise und anderweitigen Lieferungsbedingnisse anzufragen. Wien, am 10. April 1843 Alois. F. Liechtenstein m/p Mit der von Sr. Durchlaucht Höchsteigenhändig unterschriebenen Ori- ginal-Urkunden wörtlich gleichlautend. Wien, 5. Mai 1843 Liechtenstein'sche Hofkanzlei VERTRAG MIT BAYERN WEGEN ÜBERNAHME DER LAZARETT-VERPFLEGUNG, ABGABE DER ERFORDERLICHEN MUNITION UND BESORGUNG DER AUDITORIALGESCHÄFTE FÜR DAS HOHEN- ZOLLERN-LIECHTENSTEIN'SCHE LEICHTE BA- TAILLON (1842) LLA SF 1832-1849, ad 2788 (Abschrift) STAS Ho 1, U Nr. 1842 III. 2 Nachdem zwischen Unserem Ministerium Unseres Hauses und des Äussern, dann den beyden geheimen Conferenzen der fürstlichen Häuser Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen im Betreffe der Übernahme der Lazareth-Verpflegung, Abgabe der erfor- derlichen Munition und Besorgung der Auditoriats-Geschäfte für das Fürstlich Hohenzollern-Liechtenstein'sche leichte Bataillon die hier wörtlich folgende Übereinkunft: „Artikel 1. Die kranken und verwundeten Unteroffiziere und Soldaten des zur Ergänzung der Kriegsbesatzung der Bundesfestung Landau bestimm- ten LIohenzollern-Licchtenstein'schen Bataillons sollen während ihres jedesmaligen Aufenthaltes in der gedachten Festung in die volle Kran- kenpflege, wie sie für die Königlich Bayerischen Truppen besteht, gegen eine Aversional-Vergütung von vierzig Kreuzer im vier und zwanzig Gulden Fuss per Tag und Kopf, gleichwie solche bey den Kranken und Verwundeten der Königlich Bayerischen Truppen bud- getmässig in Anschlag gebracht wird, in die dortigen Königlich Bayeri- schen Militär-Krankenhäuser aufgenommen werden. Artikel II. Die Aufnahme der erkrankten Offiziere des Fürstlich Ilohenzollern- Liechtenstein'schen leichten Bataillons in die Königlichen Militär- Krankenhäuser soll, gleichwie die der sich in gleichem Falle befinden- den Königlich-Bayerischen Offiziere nur ausnahmsweise, wenn nicht bessere Unterkunft gepflogen werden kann oder Beweggründe hiezu vorliegen, gegen Vergütung der im massigen Anschlage berechneten 
wirklichen Kranken- und Verpflegungs-Kosten, wozu auch die Laza- rethe keine andere als die gewöhnlichen Betten abzugeben vermögen, statt finden. Artikel III. Da jedoch in den Fällen der beyden vorhergehenden Artikel die Ko- sten des Spital-Personals ausser Anschlag gelassen worden sind, so muss das Fürstlich Hohenzollern-Liechtcnstein'sche leichte Bataillon bey seinem Einrücken in die Festung Landau mit dem für die Truppen sowohl, als für den Lazareth-Bedarf (nach Maasgabe des § 39 der näheren Bestimmungen der Kriegs-Verfassung des deutschen Bun- des) zu haltenden ärztlichen und anderem Personal versehen seyn, um solches, nach Erforderniss seiner Stärke, gleich dem Königlich Bayerischen nöthigen Falls zum Spitaldienste beyziehen zu können. Artikel IV. Am Schlüsse eines jeden Monats soll die Liquidation der Vergütung für die in die Königlich Bayerischen Militär-Krankenhäuser aufgenomme- nen Kranken und verwundeten Unteroffiziere und Soldaten des fürst- lich Hohenzollern-Liechtenstein'schen leichten Bataillons desgleichen der ausnahmsweise darin verpflegten kranken Offiziere desselben, abgeschlossen, und der Betrag sofort baar an die Königliche Bayeri- sche Spital-Verwaltung in Landau aus der Kriegs-Kasse des fürstlich Hohenzollern-Liechtenstein'schen leichten Bataillons ausbezahlt wer- den. Artikel V. Für den Fall, dass die Nachfuhr der Munition für das in die Bundesfe- stung Landau eingerückte Fürstlich Hohenzollern- Liechtenstein'sche leichte Bataillon unterbrochen würde, wird man Königlich Bayeri- scher Seits den über die mitzubringende Taschen-Munition erforderli- chen Munitions-Bedarf aus den Vorräthen von Landau um den jedes- maligen Current- Preis an das Fürstliche Besatzungs-Bataillon, wäh- rend dessen Anwesenheit daselbst, abzugeben nicht ermangeln, wobey es in Ansehung der Liquidirung und Vergütung jenes Vorschus- ses auf eine analoge Weise gegen die Königlich Bayerische Militär- Behörde, wie oben in Artikel IV bestimmt wurde, gehalten werden soll. Artikel VI. Vorbehaltlich anders disponierender Bundesbeschlüsse wird Köni- glich Bayerischer Seits gestattet, dass für die Dauer der Vereinigung des Hohenzollern-Liechtenstein'schen leichten Bataillons mit den Kö- niglich Bayerischen Truppen ein Königlich Bayerischer Auditor zur Besorgung der Militär-Justiz nach Königlich Bayerischen Militär- Strafgesetzen auf Kosten der Fürstlichen Häuser Hohenzollern und Liechtenstein für jenes Bataillon verwendet werde. Artikel VII. Die Dauer der vorstehenden Convention wird auf so lange festgesetzt, als das fürstlich Hohenzollern-Liechtenstein'sche leichte Bataillon zur Besatzung von Landau bestimmt seyn wird." getroffen worden ist, und nachdem von den Durchlauchtigen Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen Ihre Ge- nehmigung hierüber sub dato llechingen den 16. November 1841 und sub dato Sigmaringen den lten December besagten Jahres unter ei- genhändigen Unterschriften und beygedrückten Fürstlichen Insiegeln erklärt worden ist, so ertheilen Wir hiezu Unsere Acceptation und Genehmigung unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Bey- drückung Unseres Königlichen Insiegels. 267
	        

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