Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

1849, alle deutschen Regierungen, Parlamente und Gemeinden zu ersuchen, die Reichsverfassung ohne Verzug anzuerkennen,18 wurde von Preussen als Aufruf zur Auflehnung empfunden und führte zur Abberufung der preussischen Gesandten aus Frankfurt19 und zum Rücktritt Heinrich v. Gagerns als Reichsministerpräsident.20 Anfangs Mai 1849 verliess auch Dr. Karl Schädler entmutigt die Pauls- kirche.21 Für Fürst Alois IL, der eine österreichtreue und „vorsichtig abwartende Politik"22 gegenüber der Nationalversammlung betrieb, stellte sich deshalb die Frage, ob in der gegebenen Situation der Ein- satz des liechtensteinischen Kontingents politisch klug und vertretbar war. Er befürchtete, dass das hohenzollern-liechtensteinische Bataillon „in den gegenwärtigen Verhältnissen leicht in die Lage kommen könnte, wo, über seine Pflichten in Unge- wissheit versetzt, seine Mannszucht harten Proben unterworfen werden dürfte".23 Fürst Alois II. be- fürchtete, dass die liechtensteinischen Truppen in den Strudel der politischen Auseinandersetzungen geraten und dabei von revolutionären Ideen erfasst werden könnten. Alois II. hätte es deshalb gerne gesehen, wenn das Kontingent einige Tage später abmarschiert wäre. Er war sich aber auch im klaren darüber, dass der Marschbefehl von der Zentralgewalt des Bundes ausgegangen war, „an deren Spitze noch immer der von allen Souverainen Deutschlands anerkannte Reichsverweser" Erzherzog Johann stand.24 Alois II. wollte nicht durch einen offenen Gegenbefehl der Vereinigung des Kontingents mit dem Bataillon ent- gegentreten. Er liess aber Menzinger in einer ver- traulichen Mitteilung wissen, dass eine Verzöge- rung des Abmarsches von einigen Tagen leicht wie- der einzubringen wäre.25 Durch eine Eilstaffette an Oberst v. Niedermayr wollte er abklären lassen, ob „bei den neuerlichen Ergebnissen" das Kontingent wie früher bestimmt einzutreffen habe oder nicht.26 Menzinger wurde aber nahegelegt, falls das Kontin- gent schon abmarschiert sein sollte, von der ver- traulichen Mitteilung des Fürsten keinen Gebrauch zu machen und das Schreiben ebenfalls zu ignorie- ren, falls nach Menzingers Auffassung „die Sisti-rung 
des Abmarsches im Lande oder Contingente eine gefährliche Aufregung zur Folge haben könn- te".27 Die Überlegungen des Fürsten waren aber hinfällig, da das Kontingent bei Ankunft des vertraulichen Schreibens bereits abmarschiert war. Der Ausmarsch des Kontingents und vor allem sei- ne Vereinigung mit den hohenzollerschen Truppen gab Fürst Alois II. allerdings noch ein weiteres Pro- blem auf: die Frage der Vereidigung der Truppe. Die Frankfurter Nationalversammlung hatte am 28. März 1849 die Reichsverfassung beschlossen.28 Diese enthielt in § 14 die Bestimmung, dass Offizie- re und Mannschaften des aus den Kontingenten der Einzelstaaten bestehenden Reichsheeres einen Fahneneid abzulegen hätten. Darin war die Treue- verpflichtung gegenüber dem Reichsoberhaupt und der Reichsverfassung an erste Stelle gesetzt, das heisst mit Vorrang vor der Eidespflicht gegenüber dem Landesherrn.29 Alois II. befürchtete, der liech- tensteinischen Mannschaft werde infolge der Verei- nigung mit den hohenzollerschen Truppen der Eid auf die Reichsverfassung abverlangt. Da beide Ho- henzollern die Reichsverfassung anerkannt hatten, war diese Überlegung naheliegend. Alois II. infor- mierte deshalb den Bataillonskommandanten v. Niedermayr über seine Haltung.30 Der Fürst beton- te, dass er nie eine Anerkennung der Reichsverfas- sung ausgesprochen habe und eine „Anerkennung von Seiten Liechtensteins ehe Bayern und Öster- reich sich finaliter ausgesprochen, an und für sich von keinem Werthe und nicht im Interesse des Lan- des seyn" könne.31 Er begründete seine Ablehnung der Reichsverfassung auch damit, dass ihre Aner- kennung „an so vielen Orten .. . nur als eine Stufe benutzt worden [sei], um die revolutionäre Leiter hinaufzuklimmen".32 Da er selbst den Eid auf die Reichsverfassung zu leisten nicht bereit war, leitete er logischerweise daraus ab, es leuchte „daher satt- sam ein, dass da, wo ein Eid auf diese Verfassung noch nicht geleistet worden [sei] ... dies für jetzt unterbleiben" müsse.33 Aufgrund dieser „Willensäusserung" des Fürsten unterblieb die Vereidigung des liechtensteinischen 234
	        

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