Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 AUSRÜSTUNG UND AUSBILDUNG henzollern-liechtensteinischen Bataillons liess der Zustand der Disziplin „nichts zu wünschen übrig", was z.B. die Regierung Hechingens veranlasste, „die Stockprügelstrafe ... zu verbannen".321 Oberstleutnant Niedermayr äusserte ebenfalls, dass gegenüber früher nur wenige und milde Bestrafun- gen ausgesprochen würden und „körperliche Züch- tigung gar nicht [mehr] in Anwendung gekommen" sei.322 Landvogt Menzinger sprach sich in einer Stellung- nahme von 1843 ganz klar und eindeutig gegen die Körperstrafe im Militärdienst aus. Er begründete seinen Standpunkt mit der Überzeugung, dass Stra- fe den Zweck habe, Straffällige zu bessern und „ebendarum mit möglichster Schonung seiner Ehre" vorgenommen werden sollte.323 Stockstrei- che aber, so Menzinger, würden den Betroffenen in seiner Ehre tief verletzen, woraus sich die Verwerf- lichkeit dieser Strafe ergebe.324 Die militärische Zucht war nach ihm beim liechtensteinischen Jä- gerkorps bisher erhalten worden, „ohne dass seit einigen Jahren ein Stock berührt" worden sei.325 Diese Auffassung Menzingers, die recht aufge- schlossene Züge im Zusammenhang mit Fragen des Strafvollzugs trägt, ist charakteristischer Ausdruck seines Wesens. Das neue Strafreglement, das 1843 im hohenzol- lern-liechtensteinischen Bataillon eingeführt wur- de, enthielt denn auch keine Bestimmungen mehr über Körperstrafen.326 Nach diesem Reglement wurden Unteroffiziere und Soldaten wegen diszipli- narischer Übertretungen und wegen gemeiner Ver- gehen oder Verbrechen bestraft.327 Verweise, als mildeste Form der Strafe, wurden wegen geringer Verstösse ausgesprochen, Arrest konnte in ver- schiedener Art und Dauer verhängt werden, bis zu maximal 30 Tagen. Als Verschärfung gab es Dun- kelarrest, jedoch nicht über 48 Stunden; eine ande- re Verschärfung war das Kurz- oder Langschlies- sen, wobei ersteres nicht über Nacht angeordnet werden durfte.328 Die Beschränkung des Häftlings auf Wasser und Brot war erlaubt, jedoch nur an Zwischentagen.329 Die Strafart hatte auch Einfluss auf die Strafdauer. So galt ein Tag Dunkelarrest für 
vier 1 age gewöhnlichen Arrest und ein Tag Hunger- arrest für zwei Tage gewöhnlichen Arrest.330 Im liechtensteinischen Kontingent wurden vorwie- gend Disziplinarstrafen wegen eher alltäglichen Verstössen ausgesprochen. Eine Ausnahme stellte die Verurteilung des Trompeters Joseph Anton Bauer aus Vorarlberg dar. Bauer war 1837 auf sechs Jahre ins Militär eingetreten und 1841 zum Trompeter befördert worden.331 Blaudek erstattete 1841 beim Oberamt Anzeige gegen Bauer, weil die- ser Geld aus der Verpflegungskasse gestohlen hat- te.332 Das Oberamt als Kriminalgericht verurteilte Bauer zu acht Monaten schwerem Kerker und zur Bezahlung einer Entschädigung von 9 fl. 42 kr. an Verpflegungsgeldern und 14 fl. an den Sergeanten Fidel Ospelt, der seinerseits die Untersuchungsko- sten zu tragen hatte.333 Bauer wurde vor Antritt seiner Strafe von Landschaftsarzt Dr. Schädler un- tersucht. Dabei stelle Dr. Schädler bei Bauer einen Bluthusten fest, den dieser infolge der „Anstren- 317) LLA AS 35/7. o. N., Verzeichnis der Munitions-Consignation für 1843. 318) LLA AS 36/1, Dienstvorschriften (Abschrift), o. D. 319) Ebenda. 320) Ebenda. 321) STAS Ho 21, NVA IL 5793, Landesregierung Hechingen an Ap- pellationsgericht Hechingen. 8. Dez. 1841. 322) Ebenda, Niedermayr an oberste Militärinspektion, 6. Juni 1841. 323) LLA HC 27, C2, ad 544, OA an Bat.-Commando, 1. Sept. 1843. 324) Ebenda, 325) Ebenda. 326) LLA SF Militärakten 1832-49. ad 11868, Militär-Strafreglement, 4. Dez. 1843 (Abschrift). 327) Ebenda, Präambel. 328) Ebenda, 10. 329) Ebenda, 16. 330) Ebenda. 331) LLA SF Militärakten 1832-49, Nr. 2, Species facti, 15. Aug. 1841. 332) Ebenda. 333) Ebenda. 179
	        

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