Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

Salutschiessen einsetzen. Dies geschah z.B. jähr- lich am Fronleichnamstag und am Namensfeste Alois IL, am 21. Juni.317 Als zusammenfassende Aussage zur militärischen Ausbildung des liechtensteinischen Kontingents kann festgestellt werden, dass ab 1836 im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ernsthaft versucht wurde, einen einigermassen entsprechenden Stan- dard zu erreichen. Vor allem in seiner Spezialdiszi- plin, dem Scharfschiessen, wurden teils erfreuliche Ergebnisse erzielt. Die wirtschaftlich schwierige Lage, verstärkt durch Einbrüche wie im Jahr 1846, brachte es mit sich, dass Liechtenstein nicht alle Forderungen erfüllen konnte, manchmal auch nicht wollte. Dem Kleinstaat blieb oft keine andere Mög- lichkeit, als durch Verzögerungen manches hinaus- zuschieben, manches zu umgehen. 
DISZIPLIN UND STRAFE Das Militär als eine hierarchisch gegliederte Orga- nisation fusst auf dem Grundsatz von Befehl und Gehorsam im Verhältnis des Vorgesetzten zum Un- tergebenen. Um diese Ordnung aufrecht erhalten zu können, wurden Disziplin- und Strafbestimmungen erlassen. Die in Liechtenstein gültigen Bestimmun- gen wurden von Bayern übernommen, teilweise wurden im hohenzollern-liechtensteinischen Ba- taillon auch eigenständige Regeln aufgestellt. Bei seinem Eintritt in das Kontingent gelobte jeder Soldat durch seinen Eid dem Fürsten Treue und den Vorgesetzten und den Gesetzen Gehorsam. In den Dienstvorschriften wurde dem Soldaten klar gemacht, dass er seine Vorgesetzten als Führer und Lehrer anzusehen habe und deren Belehrung und Zurechtweisungen annehmen müsse.318 Die Straf- und Disziplinarmassnahmen waren in folgende Abstufungen unterteilt: Verweis, Strafar- beit, Strafausrücken, Arrest in verschiedener Form, Degradierung. Bis 1843 waren Stockstreiche als Körperstrafe erlaubt, jedoch im liechtensteinischen Kontingent nicht üblich. Die Vorgesetzten ihrerseits wurden auf ihre Verant- wortung gegenüber den Untergebenen aufmerksam gemacht und ihnen nahegelegt, als Grundsatz zur Aufrechterhaltung der Disziplin Belehrung und Auf- sicht, Lob für den Tüchtigen und Strafe für den Säumigen anzuwenden.319 Diese Empfehlungen von oben lassen die Bemühungen um die Reorgani- sation des Militärwesens spürbar werden. Nicht mehr der Kadavergehorsam in seiner absoluten Ausprägung wurde verlangt, der nur durch grausa- me Strafen aufrecht erhalten werden konnte, son- dern Belehrung und Lob sollten motivierender An- reiz für die Ausübung der Befehle sein. Dieser Auf- fassung entsprach auch das Beschwerderecht des einzelnen Soldaten, wenn er sich „durch irgendeine Handlung eines Obern in seinen Rechten gekränkt oder an seiner Ehre verletzt" glaubte.320 Die Disziplinarfrage stellte im liechtensteinischen Kontingent im grossen und ganzen kein besonderes Problem dar. Auch in den anderen Staaten des ho- 178
	        

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