Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

Die Gesuche mussten nicht mehr nach Wien einge- reicht werden, sondern der Landvogt konnte mit der Zustimmung des Kontingentskommandanten den Ehekonsens erteilen.243 Nur in besonders be- rücksichtigungswürdigen Fällen war der Gnaden- weg an den Fürsten möglich.244 Diese Regulativ ist als eine Folge der ständig stei- genden Zahl der Ehegesuche Militärpflichtiger zu sehen und gleichzeitig beendete es auch den unbe- friedigenden Zustand, dass keine normierten Grundlagen für die Entscheidungen vorhanden wa- ren. Insgesamt betrachtet, geben die eingereichten Ge- suche um Ehedispensen vor allem Einblick in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie zei- gen, wie gross der Gruppendruck bei ledigen Schwangerschaften infolge der sozialen Kontrolle war. Dieser Druck war vor allem für die betroffene Frau, aber auch für den Kindesvater und die ganze Familie vorhanden. Die Gesuche zeigen aber auch, dass Ehen nicht nur aus Liebesheiraten heraus entstanden, sondern oft auch zur Absicherung der materiellen Situation und zur Grundlegung einer wirtschaftlich möglichst ge- sicherten Zukunft geschlossen wurden. 
FREMDE DIENSTE Das Reisläufertum war eine jahrhundertealte Sitte, die gerade in unserer schweizerischen Nachbar- schaft sehr verbreitet war, z.T. ausgeprägt etwa in Graubünden. Auch über Reisläufer aus unserem Lande gibt es seit dem 15. Jahrhundert Nachwei- se.245 Der Höhepunkt der bezahlten Soldatendien- ste war im 18. Jahrhundert, als in einem kurzen Zeitraum 37 Liechtensteiner in Italien fielen.246 Durch den Erlass vom 15. März 180 9247 verbot Fürst Johann I. sowohl fremde Werbungen als auch die Annahme fremder Militärdienste. Trotz dieses Verbotes kam es immer wieder vor, dass Liechten- steiner in der Fremde Heeresdienste leisteten und dort - wie die Totentafeln zeigen - auch starben.248 Für viele junge Liechtensteiner stellte die Möglich- keit, in fremden Militärdiensten Geld zu verdienen, eine ständige Versuchung dar, vor allem in den wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Solange Liech- tenstein selbst keine Truppen zu stellen hatte, wur- de das Verbot des Reislaufens nicht allzu streng beachtet, weder von der Obrigkeit noch von den Militärpflichtigen. Landvogt Pokorny bemerkte 1833, es sei zwar gegen das Gesetz, wenn „hieror- tige Unterthanen ausserhalb der deutschen Bun- desstaaten Militärdienst" annehmen würden.249 Bei den obwaltenden Verhältnissen in Liechten- stein sah er darin jedoch den Vorteil, dass „es bei der grossen Zahl einheimischer Taugenichtse von wohltätiger Wirkung [wäre], wenn wenigstens ein Theil derselben eine auswärtige Versorgung erlan- gen würde".250 Der Landvogt glaubte sogar, dass 243) Ebenda. 244) Ebenda. 245) Siehe Seger, Söldner, S. 7 ff. 246) Ebenda, S. 18. 247) Ebenda, S. 29. 248) Ebenda. S. 29. 249) LLA RC 27, B, o. N., OA an Fürst. 6. Juli 1833. 250) Ebenda. 126
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.