Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

ten.11 Die grundsätzlich neue Auffassung bestand darin, dass der Soldat nicht mehr schlechthin ein Mittel zum Zweck, fast eine Maschine sei, sondern im Sinne der Humanitätsbewegung in sich selbst eine Würde habe.12 So formte man aus dem Heer als blossem Instrument ein lebendiges Organ.13 Das „Volksheer" sollte eine ständig organisierte, mobile und unmittelbar schlagkräftige Armee sein.14 Um dies zu erreichen, wurde das Heer in Linientruppe, Reserve, Landwehr und Landsturm eingeteilt. Da- bei fiel der „Linie" die Aufgabe zu, „das durch die Einziehung ausgebildeter jüngerer Reservisten ver- stärkte stehende Heer" zu bilden.15 Die Landwehr hingegen stellte eine „zweite selb- ständige Formation dar, die sich aus älteren, ... gedienten und ungedienten Männern bis zum 40. Lebensjahr bildete".16 Der Übertritt in die Land- wehr erfolgte nach Ablauf der Dienst- und Reserve- zeit in der Linie. Die Landwehr vor allem sollte die bisher bestandene Trennung von Volk und Heer aufheben und dieses zu einem „Volk in Waffen" machen.17 Als wehrpflichtig zur Landwehr galt je- der, „der einen gesunden Körper" hatte.18 Zur Re- krutierung wurden zuerst Freiwillige, dann Ledige und zuletzt Verheiratete genommen.19 Die Land- wehrmänner sollten sich nach Möglichkeit selbst kleiden und mit der Patronentasche und dem Torni- ster ausrüsten.20 Für den aktuellen Krieg gegen Na- poleon sollte die Landwehr bis zum 1. Februar 1814 organisiert sein.21 Sie wurde zusätzlich er- gänzt durch diejenigen Wehrfähigen, die nicht Platz im stehenden Heer gefunden hatten. Darüber hinaus wurde als letzte Formation der Landsturm geschaffen, „der im Falle der Not alle übrigen irgendwie streitbaren Elemente der Nation vereinigen sollte".22 Eine weitere wesentliche Massnahme der Heeres- reform war die Einführung der allgemeinen Wehr- pflicht, wodurch sich „der Übergang vom Staats- heer des Absolutismus zum Volksheer des moder- nen Nationalstaates" vollzog.23 Der Ursprung der allgemeinen Wehrpflicht ist in dem französischen „levee en masse" der Revoluti- onszeit zu sehen, als das Volk und das Heer eine 
gemeinsame Identität im Kampf um das „Vaterland in Gefahr" fanden. Dieses Modell des allgemeinen Konskriptionssystems, d.h. der Aushebung aller Wehrfähigen zum Militärdienst, hatte schon in den Rheinbundstaaten bestanden und war auch in den Befreiungskriegen erhalten geblieben.24 Eine Aus- nahme von der allgemeinen Wehrpflicht wurde durch die Einführung der sogenannten „Stellvertre- tung" geschaffen. Dies gestattete vor allem den Ver- mögenden, sich durch Stellung eines Stellvertreters von der Dienstpflicht loszukaufen.25 Den dritten wichtigen Bestandteil der Heeresreform bildete die neue Gefechtstaktik. An die Stelle der alten Lineartaktik, dem Vorrücken im geschlosse- nen Geviert auf langen Linien, trat die Tirailleurtak- tik, das Ausschwärmen in Schützenlinien. An die Stelle der mechanisch-absolute Disziplin erfordern- den alten Taktik trat die auf der Schiessfertigkeit der einzelnen ruhende zerstreute Kampfweise, die vor allem durch die französischen Revolutionshee- re eingeführt worden war. Das Scheibenschiessen wurde deshalb eine Hauptaufgabe der Truppenaus- bildung, da darauf die Neuerung des Tirailleurge- fechtes beruhte.26 Diese ganze Entwicklung bedingte auch ein Llinter- fragen der Autorität des Offizierkorps. Dessen Auto- rität sollte nicht mehr auf der Angst des Untergebe- nen vor z.T. unmenschlichen Disziplinarmassnah- men beruhen.27 Auch wurde der Offizier nicht mehr allein infolge seiner adeligen Herkunft zu seinem Amte zugelassen. Durch ein Examen hatte er ein Mindestmass an Kenntnissen über die neue Ge- fechtstaktik nachzuweisen.28 Mit der Reform verbunden war auch eine Verände- rung in der Behandlung und Bestrafung des Solda- ten.29 Demütigende oder die Gesundheit und das Leben gefährdende Strafen wurden abgeschafft. Die Reformer hatten erkannt, „dass man weitere, ganz neue Steigerungen der Streitkraft erreichen werde, wenn man nicht nur die Leiber, sondern auch die Gesinnungen der Landeskinder in An- spruch nehme".30 8
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.