Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 DAS KONTINGENT IM ALLTAG lers der kostspieligen Abrichtung wegen vorteilhaft und wünschenswert.230 Das Kontingentskomman- do und das Oberamt glaubten das Gesuch vor allem deswegen unterstützen zu müssen, „um den Trom- peter erhalten zu können".231 Alle Ehebewilligungen für Militärpflichtige enthiel- ten die Bedingungen, dass erstens die Militärpflicht bestehen bleibe, wobei die Stellung eines Ersatz- mannes unbenommen blieb. Zweitens musste der Gesuchsteller eine solche materielle Sicherheit nachweisen können, dass er „im Stande [war] eine Familie ordentlich zu ernähren".232 Die Einwilli- gung der Väter in die Ehe ihrer Kinder war in den meisten Fällen Bestandteil der Gesuche. Da die Zahl der Gesuche Militärpflichtiger um Ehe- bewilligungen nach oben tendierte,233 erliess Fürst Alois II. am 25. Januar 1842 ein „Regulativ der Heiraten im fürstlichen Bundeskontingente".234 Diese Vorschrift regelte die Heirat Militärpflichtiger in drei Bereichen. Erstens wurde im Grundsatz be- stimmt, dass Konskriptionspflichtige - das betraf also alle Militärpflichtigen - zur Verehelichung zu- gelassen wurden, wenn triftige Gründe vorlagen. Als solche galten z.B. die Übernahme des elterli- chen Vermögens aus dringenden Ursachen oder wenn durch eine Ehe „eine vorteilhafte Versor- gung"235 erreicht werden konnte. An die Bewilli- gung wurde jedoch immer die Bedingung geknüpft, „in jedem Falle eine evtl. Sicherheit für die Stellung eines Ersatzmannes, jedoch nicht nur für den Frie- den sondern auch für den Krieg, wo die Forderun- gen der Einsteher viel höher gesteigert werden, zu geben".236 Im zweiten Bereich wurden Bestimmungen für die einberufenen Schützen und Unteroffiziere erlassen. Diese mussten folgende Voraussetzungen erfüllen, um eine Heiratsbewilligung zu bekommen: Die Hälfte der Dienstzeit musste zurückgelegt sein, eine tadellose Aufführung „beider Theile"237 war nach- zuweisen, für die „Lebensexistenz des Weibes und der Kinder"238 war volle Bürgschaft zu leisten und ferner mussten die Gesuchsteller auf alle Ansprü- che, die dem Lande oder dem Korps wegen der „ehelichen Verhältnisse ... zur Last fallen könn- ten",239 verzichtet werden. Unter diesen Bedingun-gen 
erlaubte Fürst Alois, dass „fünf Individuen beim Corps zur Verehelichung zugelassen werden" konnten.240 Der dritte Teil des Regulativs betraf die Reserve. Ihr wurden unter den gleichen Bedingungen wie beim Korps insgesamt zehn Heiratsbewilligungen zuge- standen. Diesen zehn Bewilligungen waren aber diejenigen, die aus dem aktiven Korps als bereits Verheiratete in die Reserve übertraten, hinzuzu- rechnen.241 Für alle verheirateten Kontingentsmitglieder galt die kategorische Bestimmung: „Kein Weib hat das Contingent bei einem Ausmarsche zu begleiten."242 217) Siehe S. 81 ff. 218) Siehe S. 84 ff. 219) LLA RC 27, A. ad 9371, Marock an OA, 13. Aug. 1839. 220) Ebenda, Nr. 294. 18. Sept. 1839. 221) Ebenda. 222) Ebenda, Nr. 9371, HKW an OA, 2. Okt. 1839. 223) Ebenda, C2, Nr. 120, 11. Febr. 1842. 224) Ebenda. 225) Ebenda, A, ad 13981, 16. Sept. 1840. 226) Ebenda. 227) Ebenda. 228) Ebenda, C2, ad 646, OA an Fürst, 30. Sept. 1843. 229) Ebenda. 230) Ebenda. 231) Ebenda. 232) Siehe oben Anm. 223. 233) Siehe LLA RC 27. A, diverse Gesuche. 1841 wurden 14 Gesuche um Ehebewilligung eingereicht. 234) LLA SF Militärakten 1832-1849, Bündel 1842, Nr. 304, HKW an OA, 25. 1. 1842. 235) Ebenda. 236) Ebenda. 237) Ebenda. 238) Ebenda. 239) Ebenda. 240) Ebenda. 241) Ebenda. 242) Ebenda. 125
	        

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