Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

Weder die Eidesformel in ihrem absoluten An- spruch und ihrer Ausrichtung auf die Person des jeweiligen Herrschers noch der Vereidungsvorgang scheinen in den Jahren von 1836 bis 1849 ein Pro- blem gewesen zu sein. Der Vorgang wurde, so ist anzunehmen, von allen Beteiligten als eine routine- mässige Erfüllung einer Vorschrift betrachtet. Für die Vereidigung der Mannschaft sollte nach Vorschlag des Oberamtes die alte blau-rote Schloss- fahne, mit dem fürstlichen Wappen geschmückt, verwendet werden.175 Diese sei „bei einiger Repa- rierung"176 ganz gut. Man müsse sie lediglich etwas kleiner machen, neue rot-weiss-blaue Chenille- schnüre anbringen, den Spiess neu vergolden und mit einem Band versehen.177 Das Oberamt bat um die Erlaubnis, diese Mängel beheben zu dürfen, „um die Mannschaft auch mit einer schönen Fahne erfreuen zu können".178 Fürst Johann I. genehmig- te den Vorschlag des Oberamtes mit der Einschrän- kung: „Jedoch sollen die Schnüre (zur Vermeidung des anstössigen tricollors) ohne blau seyn."179 Das Band zur Fahne wurde dem Kontingent „durch be- sondere Gnade des Herrn Erbprinzen" geschenkt, „um damit die bereits vorhandene Fahne der fürst- lichen Bundestruppen zu verherrlichen".180 
DAS PROBLEM DES FREIKAUFENS DIE EINSTANDSVERTRÄGE Wie aus den Konskriptionslisten ersichtlich ist, suchte ein ansehnlicher Teil der Militärpflichtigen Wege und Auswege, dem Militärdienst auszuwei- chen. Eine recht häufig genutzte Möglichkeit be- stand darin, einen Ersatzmann, Einstandsmann oder Einsteher genannt, zu stellen, bzw. zu kaufen. Diese Art der Rekrutierung war dem französischen Konskriptionssystem nachgebildet, das zwar die allgemeine Wehrpflicht zum Grundsatz hatte, aber die Möglichkeit des Ersatzmannes anbot.181 Die ge- genseitigen Verpflichtungen zwischen Einsteher und Einsteller wurden durch die Einstandsverträge festgehalten. Im Normalfall bezahlte ein Lospflichti- ger oder bereits vom Los Getroffener, nach offiziel- ler Diktion vom Los Berufener, einem nicht ver- pflichteten Militärtauglichen eine bestimmte Sum- me. Dafür erklärte der Ersatzmann sich bereit, für den Vertragspartner „einzustehen". Bereits in den Feldzügen von 1814 und 1815 war ein recht hoher Anteil der Ausrückenden von Ein- stehern gestellt worden.182 Auch 1831, als das Kon- tingent neu aufgestellt wurde, gab es eine ganze Reihe von solchen Abkommen: 25 von 55 Soldaten liessen sich für eine Totalsumme von 5270 Gulden als Einsteher kaufen.183 Der hohe Anteil an Einste- hern überrascht um so mehr, als kein militärischer Einsatz bevorstand. Vielleicht muss eine Ursache in den allgemein unruhigen Zeitumständen von 1831, die dem Militär gegenüber eine eher ablehnende Haltung bewirkten, gesehen werden. Als Vertreter eines ganz bestimmten Vertragstypus kann die Abmachung der Gemeinde Vaduz mit dem „Hintersäss-Kind"184 Michael Kaiser gesehen wer- den. Kaiser versprach in diesem Vertrag, für die Gemeinde Vaduz sechs Jahre Militärdienst zu lei- sten. Dafür bekam er das Vaduzer Bürgerrecht zu- gesprochen, allerdings ohne Anspruch auf das Alp- genossenschaftsrecht. Zusätzlich bekam Kaiser von der Gemeinde 50 Gulden an barem Geld zugesagt; 10 Gulden wurden ihm gleich ausbezahlt, die übri- 118
	        

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