Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

an den Tag gelegt hatte.265 Die zweite Einstufung „sehr gut" wurde verwendet, wenn nur sehr wenige Disziplinarstrafen wegen unbedeutender Übertre- tungen erteilt worden waren.266 Von der dritten Beurteilung, nämlich „gut", war dann Gebrauch zu machen, wenn zwar mehrere Disziplinarstrafen ausgesprochen worden waren, jedoch nur wegen unbedeutender Übertretungen.267 Die vierte Stufe wurde mit „mittelmässig" umschrieben. Sie wurde verwendet, wenn mehrere Disziplinarstrafen mit verschärftem Grade verhängt worden waren. Bei der Verwendung dieser Beurteilung hatte der Kom- mandant Rücksicht auf die Präsenzzeit des Betrof- fenen zu nehmen.268 Die letzte Bezeichnung „tadel- haft" wurde nur verwendet, wenn ein Vergehen vorlag, welches auch im bürgerlichen Leben ge- richtlich bestraft worden wäre.269 Auf diese Beur- teilung wurde auch dann zurückgegriffen, wenn ein Entlassener „einen bestimmten bis zur Gewohnheit ausgearteten Hang zu Lastern, z.B. der Trunksucht usw. angenommen" hatte.270 
Den Abschied erhielt jeder, der in Eid und Pflicht genommen worden war, nach Ablauf der Aktiv-und Reservezeit. Wer wegen einer gerichtlichen Verur- teilung aus dem Militär ausgestossen wurde, erhielt statt des Abschiedes einen „Laufzettel", der den Grund der vorzeitigen Entlassung enthielt.271 In der „förmlichen Abschiedsurkunde" war die Charge des Genannten aufgeführt und es war anzugeben, ob er als Einsteher, Freiwilliger oder Konskribier- ter gedient hatte.272 Ebenfalls war der Grund der Entlassung zu nennen, wie z.B. „nachdem der Ge- nannte seine Aktive und Reserve Dienstes Pflicht erfüllt hat", oder „wegen nachgewiesener Feld- dienst Untauglichkeit" oder „In Folge höchster Ent- schliessung . .. zum Behufe der Verehelichung oder älterlichen Gutsübernahme" entlassen worden.273 Die Abschiede waren für die Betreffenden wichtig als offizielles Dokument, das etwa bei Anträgen we- gen eines Auslandsaufenthaltes oder bei Vereheli- chungen gebraucht wurde, für deren Genehmigung die Absolvierung der Militärpflicht Voraussetzung war. Im weiteren war der „Abschied" ein Dokument, das vielleicht manchmal mit einem gewissen Stolz vor- gezeigt wurde, sei es vom ehemaligen Kontingents- mann selbst, sei es von seinen Nachkommen. 265) Ebenda. 266) Ebenda. 267) Ebenda. 268) Ebenda. 269) Ebenda. 270) Ebenda. 271) Ebenda. § 8. 272) Ebenda. S 10. 273) Ebenda. S 12. 100
	        

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