Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN sieht der Betroffenen war es unnütz, jene zur Lo- sung dazuzuziehen, welche doch nicht zu losen hat- ten. Sie verlangten, dass nur die wirklich Losungs- pflichtigen unter sich entscheiden sollten. Wenn nämlich alle bei der Losung antreten müssten, so sei es für den Rekrutierungsrat möglich, „einen minder ansehnlichen Burschen frei zu machen und den ansehnlichen Nachmann zu wählen, da dieser schon bekannt und sein bestimmtes Los habe".243 Die Militärpflichtigen forderten auch, dass die Er- wägung der politischen Befreiungsgründe, gemeint sind wohl die Vertreter verschiedener Berufsgat- tungen und Hauseigentümer, nicht zu aufwendig sein dürften. Man verlange nur, dass öffentlich ent- schieden werde und alle gleich erfahren würden, warum einer befreit sei oder nicht.244 Diese Gründe wurden vom Oberamt als sehr triftig anerkannt. Um unliebsame Auftritte oder Renitenz zu vermei- den, bat es „nach der schon bekannten und belieb- ten Form zu rekrutieren".24'' Eine Änderung, wie sie vom Fürsten vorgeschlagen wurde, so befürch- tete das Oberamt, könnte „allgemeine Unzufrieden- heit erregen"246 und das Rekrutierungsgeschäft, das im allgemeinen einen ruhigen Gang genommen hatte, wieder sehr erschweren.247 Einen eigenen Wunsch brachte die „Unterland- schaft"248 vor: die Unterländer waren der Ansicht, dass nach Bezirken Ober- und Unterland gelost werden möchte, da das Unterland zwar „minder volkreich [sei], aber physisch mehr taugliche Ju- gend besitze".249 Das Oberamt bemerkte dazu: „Es ist zwar dieses nicht ganz ohne Ursache, doch aber liegt der wahre Grund des Abtheilungsbegehrens in dem gegenseitigen Misstrauen der Bezirke";250 der angeführte Grund sei nicht Wirklichkeit, sondern nur eine Möglichkeit. Der Entwurf von 1844 richtete sich inhaltlich nach den von Fürst Alois II. vorgegebenen Richtlinien. Lediglich in der Frage des Rekrutierungsvorganges hielt sich das Oberamt aus den genannten Gründen an die von ihm vorgeschlagene Variante. Nach § 43 des Entwurfes waren die gesetzlich Befreiten noch vor dem Losungsvorgang auszuscheiden und die Losung lediglich mit den Losungspflichtigen vorzu- nehmen.251 
Im letzten Paragraphen des Entwurfes 1844 wurde darauf hingewiesen, dass die das Rekrutierungsge- setz „minder einschlagenden Gegenstände"2''2 in einer eigenen Amtsinstruktion enthalten seien. Mit dem vorgelegten dritten Gesetzesentwurf war eine Grundlage geschaffen, die nach langjährigem Suchen und Erfahren eine praktikable Lösung an- bot. Die Bemühungen um das Konskriptionsgesetz waren aber damit noch nicht an ihrem Ende ange- langt, ja sie sollten gar nie zum Ziel führen. Obwohl in anderen Staaten Gesetze zu diesem Gegenstand erlassen wurden, in Hechingen z.B. bereits 1837,253 kam Liechtenstein nach 1832 nicht mehr über das Stadium eines Entwurfes hinaus. Die gan- ze Angelegenheit schlummerte die nächsten Jahr- zehnte vor sich hin. Wohl gab es von Seiten der Militärkommandanten Vorstösse, eine endgültige Regelung zu finden. So ersuchte Leutnant Blaudek 1846 das Oberamt anlässlich der vorgelegten Jah- resrechnung unter anderem, „Höchsten Orts" das 237) I.I.A RC 27, C1. ad 246, OA an Fürst. 26. Febr. 1S44, Neuester. Entwurf des Conscriptionsgesetzes. o. D. (1844); abgeschrieben von David Haupt, Lehrer in Ruggell. 238) LLA HC 27, Cl, ad 246. OA an Fürst. 26. Febr. 1S44, Kommentar zum Entwurf 1844. 239) Ebenda. 240) Ebenda. 241) Ebenda. 242) Ebenda. 243) Ebenda. >•/,.•!,•-' I 244) Ebenda. ' ' 245) Ebenda. 246) Ebenda. ,. ' , . ' 247) Ebenda. 248) Ebenda. 249) Ebenda. 250) Ebenda. 251) Entwurf 1844, § 43. 252) Ebenda, § 69. 253) STAS NVZ 11, 5789, Vol. I, Gedrucktes Exemplar des Rekrutie- rungs-Gesetzes vom 14. Juni 1837. 97
	        

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