Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

Konskriptionsvorgang (seit 1844) Dienstpflichtige; 19-24jährige Rekrutierungsbehörde: OA 7J ' »Freiwillige Erfassung d. Dienstpflichtigen bis 9. Januar 11 Gemeinden ; Pfarrer, Ortsrichter 1 Konskriptionslisten : 
«Speziallisten» bis 15. Januar 
: Oberamt ; Hauptkönskriptionsliste 1.-10. Februar ] Einwendungen 15.Februar 
Rekrutierung. Rekrutierungsrat:; Landvogt (Vorsitz), Militär- kommandant, Aktuar, 2 Ärzte, j 2 Ortsrichter (Ober- u. Unter- ( land) • ; Alle Dienstpflichtigen Messung (5'J ,5' und mehr. ~> ärztliche Visitationen Taugliche Dienstpflichtige ; LOSUNG 1Z> Rekrutierte 7 Jahre Dienstpflicht 
unterm Mass ; • Untaugl. ; ' ; Befreite 
! • Einstands- i vertrage 
mehrerer Mahnungen und Verschiebungen, bis das Oberamt den verlangten dritten Entwurf des Kon- skriptionsgesetzes am 26. Februar 1844 vorlegte (siehe Anhang S. 267 ff.).237 Dem Entwurf war wie schon 1841 ein oberamtlicher" Kommentar beige- fügt mit den Erläuterungen zu wesentlichen Punk- ten.238 Im Kommentar legte das Oberamt dar, dass es ver- sucht habe, aus den beiden früheren Entwürfen einen neuen zu bearbeiten unter Beachtung der fürstlichen Anweisungen und EntSchliessungen.239 Es gab auch zu, dass die ersten Entwürfe zu sehr nach ausländischen Gesetzen ausgerichtet gewesen seien und die örtlichen Gegebenheiten dabei zuwe- nig berücksichtigt worden seien. Dabei wäre gera- de dies für die Ortsrichter und das Oberamt not- wendig gewesen als Entscheidungshilfen. Als wesentlichste Änderung im neuen Entwurf wur- de eine Zweiteilung in Konskriptions- oder Rekru- tierungsgesetz und Amtsinstruktion vorgenom- men.240 Das Rekrutierungsgesetz wurde in drei Ti- tel unterteilt mit den 
Inhalten „Allgemeine Bestim- mungen" (§§ 
1-10), „Von dem freiwilligen Zugang" (§§ 11-16) 
und „Von dem Aufruf der Altersklassen zur Rekrutierung" (§§ 17-69). Der Umfang des Ent- wurfes von 1844 war gegenüber 1841 wesentlich verringert worden. Anstatt 125 Paragraphen waren lediglich noch deren 69 aufgelistet. Neben den von Fürst Alois II. bestimmten Änderun- gen der Militärpflicht vom 19. bis zum 24. Lebens- jahr und der um ein Jahr verlängerten Dauer der Dienstzeit gaben vor allem noch die Frage der Aus- scheidung der Untauglichen und Befreiten sowie der Losungsvorgang Anlass zu veränderten Bestim- mungen. Bei der Rekrutierung des Jahres 1843 hatte das Oberamt vorgeschlagen, nach der Vorschrift von 1841 vorzugehen, d.h. zuerst zu losen und dann auszuscheiden.241 Dieser Versuch „fand einen ge- lassenen jedoch entschiedenen Widerspruch bei den Conscribirten ohne Ausnahme und auch bei den Ortsvorstehern".242 Diese hatten nämlich als Saisonarbeiter die Rekrutierungsvorschriften der Nachbarstaaten, sogar einschliesslich Frankreichs, mit den liechtensteinischen verglichen. Nach An- 96
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.