Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1909) (9)

— 83 — deruug des Freiherrn v. Melden (per 22,926 fl) und die Gielsche Forderung (per 17,716 fl) — blieb noch ein Schuldenrest von ca. 104,000 fl. Freiherr Johann Jakob schrieb damals wieder an seinen Vetter v. Melden nnd bot ihnen zur Befriedigung aller ihrer Ansprüche die Abfindungssumme vou 2000 fl an. Er tue dies nicht zu seinem Vorteil, sondern nnr um freundschaftliche Be- ziehungen herbeizuführen. Sollte es sich herausstellen, daß sie gegenüber den übrigen Gläubigern benachteiligt wären, werde er das Fehlende ersetzen. Schlügen sie auch dieses Anerbieten ab, dann sei ihnen an seiner Freundschaft nichts gelegen. Das war nun allerdings kein glänzendes Angebot sür eine Schuldforderung von über 22,000 fl! — Die Tante Brigitta (gewöhnlich Fran Oberst Giel genannt) hatte einen Schuldschein ans die kurbayr. Bnudeskasse in Handen, auf 2000 fl lautend, welcher früher ihrer Schwester Dorothea gehört hatte. Ebenso hatte sie einen Schuldschein auf dieselbe Kasse pro 1700 sl, welcher zur Hülste der Schwester Dorothea gehört hatte, also in Summa 2850 fl. Diese hätten nach dem Tode der Dorothea in drei Teile geteilt werden sollen, nämlich sür die Frau Brigitta, für deren Neffen v. Melden und für ihreu Bruder Johauu Christoph. Mau einigte sich zuerst darauf, daß die beiden zuletztgenanuten Parteien ihren Anteil der Frau Bri- gitta überlassen wollten sür die Forderungen, die sie an die von Schellenberg hatte. Später nahmen die v. Melden ihr Wort zurück und erwirkteu gerichtlich die Ausfolguug ihres Anteils. Unter dem 21. Juli 1681 erschien ein kaiserliches Schreiben an den geplagten Freiherrn Johann Jakob des Inhalts: Du weißt, daß auf Bitten der Herren v. Melden von mir eine Kom- mission in der Schuldensache eingesetzt, durch diese ein Entscheid getroffen und unter die Reichsakte eingereicht worden ist. Nun stellt sich aber heraus, daß dein Anwalt Tollet zu den Akten nicht legitimiert war. Daher befehle ich dir bei Strafe von einer Mark Silbers hiemit, daß dn innert zwei Monaten anstatt des Tollet einen anderen Agenten gebührend legitimierst, mit der Warnung, daß, wenn solches nicht geschehen sollte, nach dem Wortlaut der Akten wirklich verfahren würde.
	        

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