Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1909) (9)

- 76 — tragen haben. Da aber Hans Jakob im Besitze von Kißlegg nnd somit auch der daranf haftenden Schulden war, wehrten sich die Vormünder der Kinder des f Friedrich Dionys zu Landsberg im Elsaß. Diese Vormünder waren die Oheime Hans Georg v- Neuen- stein und Klans Haffner v. Wahlenfingen. Vom Kaiser aber wurden auf Drüngen der Gläubiger Ferdiuaud Humpiß v. Wal- trams zu Bracheuzell und Franz Pavpus v. Tratzberg zu Laubeu- berg zu Vormündern in leZ-rlib»!? bestellt und der Abt von St. Galleu zum Kommissarius der Schuldentilgnngsangelegenheit ernannt, mit dem Auftrag, einen gütlichen Vergleich zn versuchen und darüber dem Kaiser zu berichten. Auch Freiherr Johann (Hans) Jakob und̂ die Vormünder seiner minderjährigen Geschwisterten riefen den Kaiser an. Dieser setzte unter dem 6. Mai 1659 wieder eine Kommission zur Auf- nahme sämtlicher Schulden ein, wobei der Abt von St. Galleu wieder als Obmann fungierte. Die Kommission berief im Mai 1660 Gläubiger und Schuldner zu eiuem Tage nach Lentkirch. Ein Vergleich kam aber nicht zu- stande, weil der Freiherr Joh. Jakob namens der Schuldner nicht nur den Nachlaß aller — 30 jährigen! — Zinse, sondern auch von drei Vierteilen des Kapitals verlangte. Die-Freiherrn wollten die Güter srei und ledig behalte», sowie auch die Frondienste und andere Abgaben. Sie wollten eine Ausscheidung von Allodial- und Fendalbesitz nicht zugeben, sondern alles als Lehen behalten. Dabei beriefen sie sich ans die erlittene Kriegsnot. Man hielt dem Freiherrn aber vor, daß die Schulden nicht allein vom Krieg sondern auch vou der übermüßig üppigeu Hoshaltung und vom mutwilligen Prozessieren herrühren, wobei die Untertanen dnrch Unterdrückung fast zum Auswandern gezwungen worden seien. Es müsse dies besonders von ihrem Herrn Vater (Hans Christoph II.) aber auch vou ihueu selbst beklagt werden. Sie verdienen also kein Mitleid. Zudem hatten sie das bönstioiuio iuventurii ange- rufen und wollten ja die väterliche Hinterlassenschaft nicht als Erben antreten. Die Kreditoren verlangten daher Sequestration und Verkauf der Güter und Bezahlung der Schulden uach der Zeit der Eingehung derselben, soweit das Vermögen reiche,. und lauge das Allodialvermogeu nicht, solle auf die Leheucinkünfte gegriffen werden. Ferner erklärten die Kreditoren das aufgestellte Inventar
	        

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