Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1909) (9)

- 67 — Diese Standeserhöhung war mit großen Kosten verbunden. Schon im November 1636 mußte der ueue Freiherr beim Stifte St. Galleu 2000 fl ausuehmeu. Seine Schwester Brigitta und ihr Mann Bernhard Christoph Giel v. Gielsberg stellten ihm dafür ihr ganzes Besitztum zu Beruang als Bürgschaft Zur Schadlos- haltung mußte Hans Christoph diesem Bürgen als Gegenpfand verschreiben sein ganzes Vermögen, also ganz Kißlegg mit allem sahrenden und liegenden Gut, dazu auch die Propstei Rötsee mit allem, was dazu gehörte, auf der schon 1000 fl vorversichert waren nnd endlich seinen Hof zu Mengen. An die kaiserl. Hofkanzlei hatte Hans Christoph für die Standeserhöhuug 2362 fl zu entrichten, nämlich zur Auslösung - des Diploms 2000 fl, an die Kanzlei 200 sl, dem Sekretär 150 fl sür das Pergament?e. 
12 sl. Die Notlage des neuen Freiherrn dürste dessen eigenhändig unterzeichnetes. Schreiben vom 30. Juli 1637 illustrieren, dessen Inhalt 
solgender ist: Johann-Christoph v. Schellenberg. Freiherr zu Kißlegg, kaiserl. 
Rat, ist dem Sebastian Högger, Handelsmann zu St. Galleu, für bezogene Waren nnd Unkosten 
1500 sl schuldig geworden. Darau soll der Schuldner bar erstatten 200 fl, ferner bei Gordicin Zollikvser und Dr. Rotmund in St. Gallen wieder 200 fl an dem versetzten Silbergeschirr und Gold- geschmeide vermöge Kontrakts richtig machen, und um die übrigen 1100 fl hat er ihnen als Unterpfand zugestellt eine Perlenkette mit 12 Gleich und 12 goldenen Buckeln im Gewichte von 24 Lot und 3 Quintchen, ferner eine Kette mit eiuem schönen, großen Kleinod, mit einem Diamanten versetzt und daran hängend drei.große Perlen und 20 goldene Bnckeln, auch mit Edelstein und schönen Perlen geziert, ferner einen Bettumhang von grünem DopPeltaffet samt Zubehör, endlich eiueu scharlachroten Teppich. Die Sachen konnte Herr Högger nach St. Gallen nehmeu, als Unterpfand aufbewahren. Dagegen sollte der Freiherr ihm übers Jahr die Hälfte der Schuld, nämlich 550 fl und die andere Hälfte nach Verflnß von zwei Jahren bezahlen samt Zinsen. Der Schuldner hat aber das Recht, wenn er kann, die Abzahlung schon vor diesen Terminen zu machen. Hält er aber diese Termine nicht ein, so kann der Gläubiger diese pfandsweise ihm übergebeneu Wertsachen behalten oder versilbern, nachdem er jedoch vorher noch den Eigentümer gemahnt hat.
	        

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