Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1909) (9)

- 41 — olle noch hängenden Prozesse suspendiert sein sollen. Wenn die <i Richter nicht eine Mehrheit der Stimmen zustande bringen, sollen sie einen Obmann wählen und dieser'deu Stichentscheid geben. Am 26. April 1581 gab ein Schiedsgericht, nachdem es alle seit 24 Jahren geschehenen Verträge, Kompromisse und Entscheide :e. studiert hatte, eine endliche Entscheidung. Die Parteien sollen den Bnrgsrieden- halten, wie er vor alters verbrieft worden ist bei einer Strafe von 300 fl. Betreffend die Kirchenrechnung z» Kiß- legg wird vereinbart, daß der v. Schellenberg als Kollator der Pfarrkirche, so oft er diese Rechnung vornehmen will, dies der Fran Helena von Freiberg 8 Tage vorher anzeigen muß, damit sie ihren Vertreter dazu senden kann. Auch hat der v. Schellen- berg das Recht von den Kirchenpflegern das Dienstgelöbnis abzu- nehmen. Es soll der Gottesdienst von beiden Herrschaften in ihren Kirchen nnd Kapellen so geordnet werden, daß die für Ab- haltung desselben bestimmten Personen nicht von einer Herrschaft so in Anspruch genommen werde, daß der Gottesdienst nicht zur bestimmten Zeit abgehalten werden kann. Jeder der beiden Herr- schasten bleiben in der Kirche jene Stühle vorbehalten, die sie bisher gehabt haben. Der v. Schellenberg hat nicht das Recht, Lehenlcnten kirchliche Lehen wegzunehmen vor dem Ableben eines Inhabers. Da bei Anlaß des letztvcrstorbenen Pfarrherrn von Kißlegg, deS Mag. Georg Reich, wegen dessen Verlassenschaft Arrestierungen geschehen sind, weshalb jeder Teil gegen den andern Beschwerde erhoben hat. wird beschlossen, daß aller Arrest aufgehoben sein soll, der v. Schellenberg des Pfarrers Gläubiger auS desfeu Hinterlassenschaft befriedigen, mit der Frau v. Freiberg sich vergleichen nnd hiesür keine Partei ohne Beisein der andern Akte der niederen Gerichtsbarkeit ausüben. Beide Herrschaften dürfen fremde Lente in ihr Gebier auf- nehmcn, aber es darf dadurch nicht durch Zuteilung von Gärten auf der Allineind der Gemeinde ihr Eigentum geschmälert werden. Bei eintretender Vakatur der Pfarrpfründe zu Kißlegg hat der v. Schellenberg dieselbe innert Jahresfrist mit einem tauglichen und auch der v. Freiberg genehmen Priester zu besetzeu. Der v. Schellenberg hat der v. Freiberg auch alljährlich 4 Malter Haber zu entrichten wegen des Bogtrechts über die Pfarrei-
	        

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