Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1990) (88)

RECHENSCHAFTSBERICHT DES LANDESVERWESERS CARL VON IN DER MAUR Von 1873 bis 1918 bestand auf Gutenberg ein Töchter- institut. Die Mädchen ka- men aus «besseren Fami- lien» in Deutschland. Das Institut wurde von Schwe- stern der Christlichen Lie- be geführt. bens aus der Schule werden nunmehr in der Regel mit 30-60 kr ausgemessen; dieß hatte zur Folge, dass die Zahl derartiger Fälle bedeutend abgenom- men hat, während die Gesammtsumme der jährli- chen Geldstrafen ziemlich constant blieb. Nach der ersten Zusammenstellung über die vorge- kommenen Schulversäumnisse wurden in der Zeit vom 1. Oktober 1888 bis dahin 1889 von allen Schü- lern 18 377 halbe Schultage versäumt, wovon 198 ungerechtfertigt. Die in den Schulfond fließenden Schulstrafen betru- gen: im Jahrgange 1884 58 Gulden im Jahrgange 1885 86 Gulden im Jahrgange 1886 65 Gulden im Jahrgange 1887 83 Gulden im Jahrgange 1888 89 Gulden im Jahrgange 1889 92 Gulden im Jahrgange 1890 46 Gulden Die vielfachen Anstände und Klagen bei Ausgabe der den österreichischen «Schulnachrichten» ent- sprechenden «Censurbüchlein» haben eine Rege- lung dieses Gegenstandes dringend erheischt, wel- che vorgenommen wurde und sich seither als er- sprießlich bewährte. An Stelle des seit dem Jahre 1859 in Gebrauch gestandenen Formulares für Schulentlassungszeug- nisse wurden neue, praktischere Formularien einge- führt. Bei Schulvisitationen und sonstigen amtlichen An- läßen wurde ziemlich häufig wahrgenommen, dass wichtige Verordnungen der Landesschulbehörde 
nicht befolgt wurden, ja dass die Lehrperson nicht selten von dem Bestände der betreffenden Verord- nung gar nichts wußte; deßgleichen war es im Interesse einer geregelten Schulverwaltung oftmals zu beklagen, dass die vorgeschriebenen Berichte und Anzeigen nicht einliefen und dass die noth- wendigen Schulkanzleigeschäfte ganz brach lagen. Es kam nun einerseits hervor, dass in den wenig- sten Schulen die auf das Schulwesen bezüglichen Gesetze und Verordnungen vorhanden waren, an- dererseits stellte es sich heraus, dass die Local- schulinspektoren, an welche die betreffenden Ver- fügungen ergangen waren, die bezüglichen, meist doch für die Dauer bestimmten Aktenstücke nicht aufbewahrt hatten und auch nicht berufen zu sein glaubten, die Kanzleigeschäfte der Schule zu füh- ren. Um nun in allen Schulen ein Organ zu besitzen, welches amtlich zur Besorgung der Schul-Kanzlei- geschäfte in ähnlicher Weise verpflichtet wäre wie in Österreich der «Schulleiter», wurde die Institu- tion verantwortlicher Schulschriftführer ins Leben gerufen und mit den bezüglichen in einer Verord- nung genau präcisirten Verpflichtungen in jeder Schulanstalt ein Lehrer gegen ein mäßiges jährli- ches Pauschale (12-24 fl) betraut. Seither ist auch in die Schulverwaltung auf der un- tersten Stufe der bei jeder Verwaltung unentbehr- liche Geist der Ordnung eingezogen und wird hie- durch der Oberbehörde viel überflüßige Mühe er- spart. Da es sich herausgestellt hatte, dass bei den ver- schiedenen Lehrkräften der nämlichen Schulan- stalt oft ganz verschieden vorgegangen wurde, was 49
	        

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