Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1987) (87)

Trotz des verständlichen Wunsches, die Angelegenheit endlich ande- ren übergeben zu können, schickte Georg Hild am 9. Juli 1949 ein Telegramm mit der Bitte nach Vaduz: «Rheinberger-Kommission drin- gend erbeten!»54 Schon vier Tage später, am 13. Juli, reiste die von der Regierung beauftragte Kommission nach München ab. Sie bestand aus den Herren Peter Rheinberger als Vertreter der Familie des Komponi- sten, Walter Kaufmann und dem Polizisten August Eberle, der den Dienstwagen fuhr. In München nahm die Kommission sofort Kontakt mit dem Schweizerischen Konsulat auf, das seine Unterstützung in der Angelegenheit zugesagt hatte. Am Morgen des 14. Juni wurde die zerstörte Gruft auf dem Südlichen Friedhof besichtigt und festgestellt, dass alle Gebeine entfernt worden waren. Darauf fuhr man zum Waldfriedhof, wo sich nebst der liechten- steinischen Delegation auch der schweizerische Konsularbeamte Ammann und Studienrat Georg Hild einfanden. In Anwesenheit dieser Zeugen wurden die Gebeine von Josef und Fanny Rheinberger neu eingesargt und der Sarg verschlossen. In einer Urkunde bestätigten die Zeugen zu Händen der Fürstlichen Regierung in Vaduz den Vorgang:55 «Am 14. 7. 1949 vormittags 10.00 Uhr wurden im hiesigen Waldfriedhof die sterblichen Überreste des K. Geheimrates und Hofkapellmeisters Dr. Josef v. Rheinberger, beerdigt am 28. November 1901, sowie dessen Ehefrau Franziska Rheinberger, beerdigt am 2. Januar 1893 aus der Gruft Neue Arkaden Nr. 101 des Südfriedhofs in einen Metallsarg verlegt. Die Verwesung war bereits abgeschlossen, sodaß es sich nur mehr um Gebeine handelt. Bei der Verlegung waren zugegen: Herr Eugen Ammann vom Schweizerischen Konsulat in München Herr Peter Rheinberger, Vaduz Herr August Eberle, Vaduz Herr Walter Kaufmann, Schellenberg, Betr.Inspektor Scheibmayr v. städt. Bestattungsamt München.» Durch ihre Unterschriften bestätigten alle Zeugen die ordnungsge- mässe Durchführung des Aktes. Eine Transportfirma wurde beauf- tragt, alle Formalitäten für eine Überführung zu regeln. 28
	        

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