5.2.2.2 RAUM FÜR MEHR ALS 100 000 EINWOHNER INNER- HALB DER BESTEHENDEN BAUZONEN Eine Umzonierung der Reservegebiete in Bauland sollte allerdings gemäss Baugesetz (Art. 3 Abs. 1 in der Fassung von 1947) in allen Abb. 36: Ausdehnung des Siedlungsgebietes im Liechtensteiner Rhein- tal 1950-1980 Quelle: Auswertung LKM.l: 10000 der 1. Serie Ende 1940er Jahre sowie 3. Serie 1979 94