Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

verblieben sind. Die Kosten für den Betrieb und Unterhalt der Drainagen und Pump- werke trägt ebenso die Gemeinde. Durch die hohen Förderungen ist eine gewisse Eigendynamik bei Realisierungen vorhanden, die vielleicht nicht in jedem Fall der unbedingten und absoluten Notwendigkeit entspricht. 59) Positiv sind demgemäss die Versuche mit Misch- und Untersaaten zu beurteilen. 60) Im Bereich der Landtechnik sind vor allem drei Subventionen zu nennen, die eine starke Umweltrelevanz besitzen, nämlich: - das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Gewährung von Anbauprämien für Brotgetreide. Futtergetreide und Silomais (LGBl. 1982, Nr. 25) mit Verordnung vom 15. Juni 1982 (LGBl. 1982, Nr. 51), hier insbesondere die Ausschüttung der Anbauprä- mie für den Silomais mit der Grundprämie von Fr. 750.- pro Hektare bei einer Anbaufläche von höchstens 20 Aren pro Grossvieh-Einheit und höchstens 15 ha insgesamt. -Das Subventionsreglement (Verordnung vom 23. August 1956. Stand 1. Mai 1983) sieht in Art. 77 vor, dass für Schädlingsbekämpfungsmittel mit fungizider und insektizi- der Wirkung für den Feld-, Wein-, Obst- und Gartenbau sowie Insektizide für Stallungen landwirtschaftlicher Nutztiere Subventionen von 50 Prozent sowie bei der Kartoffelkäferbekämpfung von einem Drittel vorgesehen sind. - Im gleichen Reglement sind nach Art. 62 für Umstellungen im Obstbau durch das Entfernen unwirtschaftlicher Bäume, wenn damit eine planmässige Sanierung des Obstbaues in die Wege geleitet wird. Subventionierungen vorgesehen. Beiträge fliessen über konkrete Beurteilung von Anträgen (vgl. Kap. 5.2.3.2). 61) Von Seiten des Subventionsgebers müsste darum mindestens als Auflage für eine Förderung von Schädlingsbekämpfungsmitteln der Nachweis des leichten Abbaues die- ses Pestizides erbracht werden. Allenfalls ist neben der biologischen Bodenzerstörung auch möglich, dass sich nach längerem Maisanbau ein Mykorrhiza-Mangel im Boden ergibt. 62) Im gleichen Sinne wie obige Postulatsbeantwortung wurde auch eine Motion vom 23. Oktober 1986 der Abg. A. Schädler, H. Hassler, P. Kindle und K.-H. Öhri mit Antrag um Abänderung des Grundverkehrsgesetzes und Einräumung eines Vorkaufs- rechtes für die Gemeinden beim Erwerb von Grundstücken, wenn der Veräusserer ein Ausländer ist. behandelt. Auch hier werden nach Umwandlung in die eher unverbindli- che Postulatsform in deren Beantwortung vom 16. September 1986 verfassungsrechtliche Bedenken geäussert (vgl. auch Maulwurf. Nr. 6, Nov. 1986: Liechtensteinisches Boden- (un)recht II). 63) Fruchtfolgeflächen werden als ackerfähiges Kulturland (Ackerland und Kunstwiesen in Rotation sowie ackerfähige Naturwiesen) bezeichnet, die sich vom Klima und Boden her für den Ausbau von Ackerkulturen (Getreide. Hackfrüchte u. a.) eignen und bezüglich Relief so beschaffen sind, dass die maschinelle Bewirtschaftung ermöglicht wird. Sie liegen innerhalb des für die Landwirtschaft geeigneten Landes, das als ertragsfähiges und maschinell nutzbares Wies- und Ackerland definiert wird (PLA- NUNGSAMT DES KANTONS ST. GALLEN, 1985). 298
	        

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