Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

Inkraftsetzung eines Raumplanungsgesetzes nicht einer Überbauung zugeführt werden durften. Auch Vorarlberg zog mit der «Verordnung über die Festlegung überörtlicher Freiflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaues» 1977 eine rechtsbindende Trennung von Bau- zu den Nichtbaugebieten. Beim Entwurf der Landwirtschaftszone in Liechtenstein M. 1: 25 000 (Sept. 1980, Beauftragter für Landesplanung) wurden alle in den Gemeinde-Zonenplänen ausgewiesenen Landwirtschaftszonen sowie das «übrige Gemeindegebiet» in den Vorschlag für eine landesweite Landwirtschaftszone übernommen. Auf eine Rückzonierung von Bau-, insbesondere Reservezonen, die zu Ersatzansprüchen gegenüber Gemeinden und Land führen könnten, wurde von Anfang an ver- zichtet. Unter Ausschluss der Wälder und Naturschutzgebiete verbliebe somit im Talraum eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 2622 ha. Die so vorgesehene landesweite Landwirtschaftszone stellte gemäss FL-Land- wirtschaftsamt (vgl. Volksblatt vom 28729. Mai 
1982) «praktisch das Minimum dar, was noch zu retten und zur Erhaltung unserer Landwirt- schaft notwendig ist ... Soll die Landwirtschaft unserem Lande in normalen Zeiten, aber auch für Zeiten, da wir vielleicht jeden Quadrat- meter nutzen müssen, erhalten bleiben, so muss die Schaffung einer gesicherten Landwirtschaftszone verwirklicht werden ... Im Laufe der letzten 20 Jahre wurden 37 Siedlungsbetriebe erstellt. Diese stehen für die Zukunft im luftleeren Raum, wird ihnen die Existenzgrundlage, der Boden, entzogen». Nach Vernehmlassung vom 13. Oktober 1981, wei- terer Redimensionierung der Zone mit neuerlicher Vernehmlassung vom 25. April 1983 und nach verschiedenen Gesprächsrunden in den Gemeinden heisst eine Schlagzeile im Liecht. Vaterland vom 27. Okt. 1983 wie 
folgt: «Landwirtschaftszone: Gemeinden sind dafür - aller- dings mit Vorbehalten». Diese lauten im wesentlichen: die Zonenpla- nung ist Sache der Gemeinde und die Gemeindeautonomie darf nicht beschnitten werden. So etwa aus der Stellungnahme der Gemeinde Gamprin: «Weiters lehnt der Gemeinderat auch die gesetzliche Veranke- rung der Landwirtschaftszone ab. Obwohl die Ausscheidung von Land- wirtschaftszonen unbestritten ist, soll sie jedoch auch weiterhin Sache der Gemeinde sein. Mit einer gesetzlichen Regelung würden die Kompeten- zen der Gemeinden beschnitten und die Gemeindeautonomie verletzt». Neben einer «Bevormundung» der Gemeinden ist aus dem Ergebnis 274
	        

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