Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

Gemeinden entgegenzuwirken. Das bestehende Fiskalrecht ist nicht nur zu novellieren, sondern vor allem auch zu vollziehen. Insbesondere ist die Vermögenssteuer entsprechend dem Art. 44 zu veranschlagen, wo gemäss lit.a Grundstücke nach dem Verkehrswert zu besteuern sind. Dies müsste mindestens für baureifes Land angewendet werden. Im Zeichen der Prosperität der öffentlichen Haushalte werden steuerli- che Ungerechtigkeiten toleriert. Eine gesetzeskonforme Vollziehung wird jedenfalls einen Einfluss auf die derzeitige siedlungsplanerisch verfehlte Überbauung haben. 7.2 ÜBERARBEITEN DER ORTSPLANUNGEN UNTER MIT- BERÜCKSICHTIGUNG WEITERER SIEDLUNGSGESTALTERI- SCHER INSTRUMENTARIEN Die rechtsgültigen Ortsplanungen mit Ausweisung von Bauzonen und die Verkehrsplanungen sind grösstenteils in den 1960er anfangs 1970er Jahren erstellt worden. In ihnen spiegelt sich der Zeitgeist des grenzen- losen Wachstums, wo man sich u. a. grosszügig für den Ausbau der Mobilität einsetzte. Die wenigsten Gemeinden besitzen andererseits konkrete Vorstellungen über die landschaftliche Gestaltung ihres Frei- raumes und der Siedlungen (Landschaftsplan). Demgemäss sind diese bestehenden Planwerke alle zu revidieren. Die Gemeinden haben sich der mühevollen raumordnerischen Aufgabe zu stellen und darauf aufbauend weitere Instrumentarien wie Bebauungs- pläne und Grünordnungspläne zur Verbesserung des Siedlungsbildes gezielt einzusetzen, um die grossen gestalterischen Defizite abzubauen bzw. zur Revitalisierung ihrer Ortsbilder beizutragen. 7.3 ERHALTUNG LANDWIRTSCHAFTLICH NUTZBARER FLÄCHEN MITTELS EINER «LANDESWEITEN LANDWIRT- SCHAFTSZONE» Die Bemühungen für eine landesweite Landwirtschaftszone gehen auf die Planungen des Institutes für Orts-, Regional- und Landesplanung 272
	        

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