Die Möglichkeiten des Staates sind hier vor allem im Bereich der Gesetzgebung und in dessen Vollzug zu sehen. Wesentlich für den Vollzug des Siedlungsplanes ist die Subventionsgesetzgebung, die sich an den anzustrebenden Zielsetzungen orientieren soll. Der Beauftragte für Landesplanung hatte bereits anfangs der 1980er Jahre vorgeschla- gen, die Bauzonen zu etappieren, d.h. neu einen Siedlungsperimeter festzulegen, ausserhalb dessen ein neues Subventionsreglement keine Anwendung findet. Dies würde bedeuten, dass das Land ausserhalb dieser Grenzen keine Beiträge für Infrastrukturen (Umlegungen, Hochbauten, Strassen, Wasserver- und -entsorgung etc.) leistet. Dieser Subventionsperimeter wäre so anzusetzen, dass er die siedlungsplaneri- schen Notwendigkeiten wie die heutige Siedlungsstruktur berücksich- tigt. Er sollte in Anlehnung an die im Siedlungsplan 1980 bezifferte Grössenordnung eines Nettosiedlungsbedarfes von ca. 800 ha (240 m2 pro EW) für eine prognostizierte Wohnbevölkerung des Jahres 2000 mit ca. 33 000 Einwohnern (derzeitige Siedlungsfläche über 2000 ha) abgegrenzt werden. In jenen Bereichen, die zwar innerhalb der beste- henden Bauzonengrenzen, jedoch ausserhalb des Subventionsperime- ters liegen, wäre demnach eine Erschliessung nicht zu fördern. Um ein derartiges Landeskonzept zu stützen, wäre es erforderlich, dass auch die Gemeinden ihrerseits darüber hinaus keine Beiträge für Erschlies- sungen wie Umlegungen leisten. Liechtenstein kennt das Prinzip von Mehrwertabschöpfungen durch Planungsgewinne nicht. Es wäre deshalb eine gewisse Abschöpfung durch den Ausbau des Grundstückgewinn- und des Handänderungs- steuerrechtes zu erwägen. Mindestens sollten aber gegebene Planungs- gewinne nicht noch durch direkte Zahlungen der öffentlichen Hand (Land, Gemeinden) gefördert werden. Da aufgrund der heutigen Baulandpreise überall eine markante Wertsteigerung in den Bauzonen zu beobachten ist, ist im Zusammenhang mit der bisherigen starken Siedlungserweiterung eine Streichung der Subventionierung von Bau- landumlegungen generell angebracht. Für die Siedlungsplanung ist schliesslich das Bodenrecht i.w.S., z. B. in Form eines Raumplanungs- rechtes, neben Vollzugsproblemen für bestehende Bestimmungen, zur raumplanerischen Problemlösung von grösserer Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist davon Abstand zu nehmen, die Gelder der sog. «Zweiten Säule» für grosszügige Überbauungen einzusetzen. Ebenso ist der Baulandhortung in Form eines Vorkaufsrechtes der 271