Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

Damit sind mit den noch zu erstellenden Flurgehölzen insgesamt etwas über 3 Prozent als ökologische Ausgleichsflächen innerhalb der land- wirtschaftlichen Gunstlagen ausgeschieden, was sicher weder bezüglich Fläche noch bezüglich Vernetzung als ausreichend angesehen werden darf, aber immerhin einen Anfang für einen etwas «sanfteren Weg» von Bodenverbesserungen andeutet. 6.3.2.4 POSTULATE FÜR MELIORATIONEN AUS DER SICHT DES NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZES Aus den bisherigen Erfahrungen lassen sich in Konsequenz folgende Postulate ableiten: - Bereits im Zuge des Bodenverbesserungs-Vorprojektes ist ein detail- liertes Naturwerte-Inventar über die zu behandelnden Flächen durch Fachleute mit feldbiologischer Erfahrung zu erstellen bzw. die dar- aus erwachsenden Erkenntnisse sind gleichberechtigt in die künfti- gen Sanierungsüberlegungen einzubringen. - Ökologisch in wesentlicher Hinsicht nicht vertretbare Sanierungs- teile sollen auch nicht weiter in die Planungs- und Realisierungs- phase vorangetrieben werden, so insbesondere «harte» Wasserbau- massnahmen wie Verrohrungen und Gewässerkorrekturen. - Der Erhalt bestehender natürlicher Strukturen hat im Zweifel Vor- rang vor jeder Ersatzvornahme. Bei Gewässereingriffen ist auf die Möglichkeit des Wasserabzuges für benachbarte schutzwürdige Feuchtgebiete zu achten bzw. nötige Abstände zu berücksichtigen (Abpuff erung). - Noch zusammenhängende Lebensräume wie naturnahe Gewässer, Hecken, Streuewiesen, sind als solche zu erhalten und mit weiteren naturnahen Biotopresten und Brachen zu Naturvorranggebieten im Sinne von Naturkorridoren und Biotopverbundsystemen zusammen- zufassen. - Neue Wege und Strassen sind nur anzulegen, wenn sie unumgänglich erforderlich sind. Sie sind so schmal wie möglich unter Verzicht auf Versiegelung anzulegen, wobei jeweils beidseits ein Streifen von ca. drei Metern nicht intensiv genutzt werden soll. - Dort, wo ausreichende Flächen (Faustzahl: unter 10 Prozent des Bodenverbesserungsperimeters in landwirtschaftlichen, ebenen Gunstlagen) nicht mehr vorliegen, ist auf entsprechende Ersatz- und Gestaltungsmassnahmen Wert zu legen (z.B. Renaturierung von 268
	        

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