Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

sich diese attraktiven Landschaftsaspekte in leiser, steter Änderung in eintönige Landschaften zu verwandeln», meinte die LGU (vgl. Liecht. Volksblatt, 25726. Mai 1979). Sie forderte damals als wirksame Gegen- massnahme eine landesweite Landwirtschaftszone zum Schutz der landwirtschaftlichen Gunstlagen vor Überbauung sowie Förderungs- massnahmen für die Extensivnutzung der landwirtschaftlichen Grenz- ertragsflächen, wie sie die Magerwiesen darstellen. 6.3.1.4 GESELLSCHAFTLICHE ERWÄGUNGEN «Finden sie es richtig, dass der Landwirt aus der dörflichen Gemein- schaft entlassen wird und somit bald keine Kuh mehr im Dorf steht? Wollen wir städtischen Strukturen zusteuern? Ist dieser quasi-Ausschluss eines bedeutenden und prägenden Berufsstandes aus dem nachbarlichen Dorf Verhältnis erstrebenswert und handeln wir uns damit nicht sehr gewichtige soziologische Nachteile ein? Wie kommen beispielsweise die Kinder der Aussiedler in den Kindergarten, in die weiterführenden Schulen, wo sind seine Gespanen in der Freizeit? Bringen uns diese Aussiedlerbetriebe nicht grosse Infrastrukturausgaben, die vom Strom- anschluss, dem Strassenausbau bis zur täglichen Postbedienung rei- chen?» (Bedenken gegen neue Aussiedlungen in letzte Naturoasen, Liecht. Volksblatt, 25726. Mai 1979). Dieser gesellschaftspolitische Aspekt der Diskussionen von 1979 hat nach wie vor seine volle Berechtigung. Der raumplanerische «Entmi- schungsgedanke» mit der klaren Zuweisung von Widmungen - auch für nicht emittierende Betriebe - ist nicht mehr unumstritten. U.a. wird dadurch ja unnötig viel Mobilität erzeugt. In einem Gespräch mit dem St. Galler Raumplaner Pierre Strittmatter des «Gross- Anzeigers» vom 7. September 1982 stehen folgerichtig die Stichworte «Bauern nicht aus den Dörfern vertreiben. Der Bauer im Dorf bringt Vorteile». 6.3.1.5 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE UND WEITERE ERWÄGUNGEN REAL (1982) findet, dass die äusserst grosszügige Unterstützung der Landwirtschaft nicht unproblematisch sei. Die Erfahrung habe gezeigt, dass die neuen Betriebsgebäude jedesmal so gross wie möglich konzi- piert werden. Das Gesetz lässt eine Stallgrösse bis zu 65 Grossviehein- heiten zu und die Bauherren versuchen dies immer wieder auch 256
	        

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