Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

Der Landesplaner W. Walch stellte in seiner Bestandesaufnahme «Siedlungsplanung» (LANDESVERWALTUNG DES FÜRSTEN- TUMS LIECHTENSTEIN, 1981) 
fest: «Es war in Berücksichtigung der realpolitischen Landschaft (hier ist die Landschaft der monetären Interessen 
gemeint) fast unvermeidlich, dass beispielsweise die Subven- tionspolitik bei Infrastrukturanlagen der Gemeinden, die Realisierung öffentlicher Bauten, die Bodenpolitik und andere Aspekte der Orts- und Landesplanung zumindest teilweise in der Praxis der Zielsetzung den beschlossenen Landesplanungen entgegenliefen.» Im folgenden wird der Versuch unternommen, einige der bisherigen Steuermechanismen einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Es findet dabei eine Beschränkung auf diejenigen Bereiche der Siedlung und des Freiraumes statt, welche sich auf die Landschaft besonders nachhaltig auswirken. 6.2 DIE SIEDLUNGSPOLITIK 6.2.1 DIE STREUBAUWEISE DURCH ÖFFENTLICHE MITTEL GEFÖRDERT 6.2.1.1 EINE FAKTISCHE ZERSIEDELUNG DURCH STAAT- LICH BEZAHLTE BAULANDERSCHLIESSUNG Mit dem «Reglement vom 4. 2. 1954 über die Subventionierung von Baulandumlegungen mit und ohne Strassenbauten und von Überbau- ungsplänen» wollte man bei bereits gegebener Baulandknappheit das Planungsinstrumentarium «Baulandumlegung» zur Anwendung brin- gen sowie die Baulandpreise tief halten. Das zweite Ziel wurde klar verfehlt. Im Gegenteil erfuhren die bisher nicht überbaubaren Grund- stücke durch eine starke Nachfrage nach der Umlegung eine grosse Wertsteigerung. Diese enormen Planungsgewinne wurden somit durch direkte Zahlungen der öffentlichen Hand noch gefördert. Ganz offen- sichtlich wollte dies der Gesetzgeber 1954 vermeiden, steht doch in Punkt 3, Abs. 3 des gleichen 
Reglementes: «von der Subvention ausge- schlossen sind ausgesprochene Villenviertel, also Gebiete, in denen durch 244
	        

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