Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

die Windschutzpflanzungen (in der Talebene) benötigten Bodenareale werden, soweit es Gemeindeboden betrifft, vom Bodenbesitzer kostenlos zur Verfügung gestellt. Im weiteren gelten für die Windschutzpflanzun- gen folgende Bestimmungen: 1) Die Örtlichkeiten für die Windschutzpflanzungen werden einver- nehmlich zwischen dem Forstamte und dem kulturtechnischen Dien- ste festgelegt. Die Anlagen sind dermassen zu plazieren und aufzu- bauen, dass eine weitreichende und bestmögliche Windbremsung erzielt wird. Bei der Anlage von Windschutzstreifen sind auch land- schaftsästhetische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 2) Die Windschutzgehölze gehören dem betreffenden Bodenbesitzer und stehen unter staatlichem Schutz (vgl. Verordnung über die Schutzpflanzungen LGBl. 1944, Nr. 6). Mit der Beaufsichtigung wird der Forstdienst des Landes und der Gemeinden betraut. 3) Bereits bestehende Pflanzungen und für die Bepflanzung vorgesehe- nen Bodenareale sind nach Möglichkeit in öffentlichen Besitz überzu- führen. 4) Im Zuge von Meliorationen und Zusammenlegungen von Kulturbo- den, ist jedesmal auch einvernehmlich zwischen dem Forstamte und dem kulturtechnischen Dienst die Windschutzfrage zu studieren. Die Windschutzanlagen sind in die Projekte aufzunehmen.» In der Verordnung der Regierung zur Waldordnung vom 20. Dezember 1965 wurde (LGBl. Jg. 1966, Nr. 5, ausgegeben am 14. Feb. 1966) in Art. 1 eine gesetzliche Walddefinition verankert: «Als Wald im Sinne der Waldordnung gelten insbesondere auch Windschutzanlagen und Ufergehölze», womit diese Gehölze in Kon- sequenz auch dem Rodungsverbot unterstehen. Abb. 112: Markante Föhre in den «Torfteilen» des Gampriner Rie- tes als «Relikt» der Windschutz- verordnung 1944 224
	        

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