Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

arten auf und ist somit der schädlichen Macht der verschiedenen Winde nahezu schutzlos preisgegeben. Es ist deshalb der Mühe werth, über Mittel und Wege zu sinnen, wie in diesem für unser kleines Ländchen recht grossen Gebiete der nachteilige Einfluss der Winde auf Klima, Pflanzenwuchs und Bodenverhältnisse mehr oder weniger gemildert werden könnte. .. . Mehr noch als das Binnengebiet im liechtensteini- schen Oberlande ist die grosse, von Schaan gegen das Unterland sich erstreckende Rietfläche der ganzen Wucht der rauhen Winde ausgesetzt. Die Bepflanzung der Rietgräben und Wege mit passenden Holzarten wird allein nicht genügen, um in dieser ganz offenen Fläche die Macht der Winde zu mildem, sondern es wird nothwendig sein als Haupttruppe im Kampfe gegen die Windströmungen von Strecke zu Strecke geschlos- sene Waldstreifen zu errichten, die sich coulissenartig decken. Zur Durchführung der Bepflanzung des Rietgebietes mit Nutzhölzern bringt die bezügliche Commission folgende Bestimmungen in Vorschlag: 1. Zweck dieser Anpflanzung wäre in erster Linie Schutz gegen die rauhen Nordwinde zu bieten, weshalb die in dieser Hinsicht geplante Anpflanzung - gestützt auf die andern Orts gemachten Erfahrungen - in etwa 50 Meter breiten coulissenförmig sich deckenden, senkrecht auf die herrschende Windrichtung laufenden Waldstreifen vor sich gehen sollte. 2. Als für diese Anpflanzung geeigneten Holzarten sind sowohl Laub- ais auch Nadelhölzer in Aussicht zu nehmen. Von ersteren sind in erster Linie die Erle, Birke, wenn möglich auch die Esche, von letzteren die Kiefer (Föhre) zu nennen. 3. Um sowohl den Gemeinden als auch Privateigentümern die Anlagen solcher Waldstreifen zu ermöglichen, wird der landw. Verein bei Regierung und Landtag vorstellig werden, dass von Seiten des Lan- des ein Kostenbeitrag von mindestens 75 % zugesichert werden möge. 4. Diese durch die geplante Anpflanzung entstehenden Wälder werden natürlich je nach dem Besitzer des Bodens Eigenthum der Gemeinde beziehungsweise der Privatbesitzer sein und bleiben, jedoch immer- hin bezüglich Bewirtschaftung und Pflege den hierländischen forstge- setzlichen Bestimmungen unterstehen. 5. Ausser den schon beschriebenen Streifenpflanzungen wären auch Einzelpflanzungen längs den Strassen, Feldwegen und Gräben vorzu- nehmen, für welche auch obige Begünstigungen und Eigenthums- rechte platzgreifen würden. 215
	        

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