Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

Erhaltung der flankierenden Feuchtgebiete, Kleingewässer und Quellen. Erhaltung von Altarmen und Auen, die der biologischen Vielfalt, dem Hochwasserschutz und der Grundwasseranreicherung dienen. Regelung der Erholungsnutzung an der ökologisch bedeutsamen Nahtlinie Erde/Wasser (vor allem in noch naturnahen Fluss- und Auengebieten). Schluss mit weiteren Verrohrungen und Kanalisierungen von Fliess- gewässern, um den Verlust der Selbstreinigungskraft, das zu rasche Abfliessen des Wassers und die verstärkte Hochwassergefahr im Unterlauf zu verhindern. Wann und wo immer möglich, sind regulierte Gerinne wieder zu renaturieren (Herstellung von naturnahen, differenzierten Querpro- filen mit Prall- und Gleithängen, möglichst Verzicht auf Befestigun- gen mit toten Baustoffen, Bevorzugung ingenieurbiologischer Mit- tel) und Öffnen verdolter Bäche. Erhaltung und Wiederherstellung der Säume an der Nahtlinie Erde/ Wasser mit einem möglichst breiten Übergangsstreifen von Uferge- hölzen über eine Wildkrautschicht zum intensiv genutzten Freiraum (allfällige Entschädigung des Nutzungs-Entgangs der Landwirtschaft durch breitere unbehandelte Uferstreifen). An einem Fliessgewässer sind keine Wasserbau-Massnahmen durch- zuführen, ohne dass vorher das Einzugsgebiet und die möglichen Auswirkungen des Eingriffes auf den unterliegenden Raum unter- sucht werden. Hochwasserschutz darf nicht primär der raschen Ableitung des Was- sers dienen, sondern sieht wo nötig Rückhalteräume vor, unterstützt die Speicherfähigkeit des Bodens (naturnahe Ufer) und berücksich- tigt die Möglichkeit des passiven Hochwasserschutzes (Bebauungs- pläne und Eingrenzung der Versiegelung). Drainagen in Landwirt- schaftsgebieten sind so weit wie möglich zugunsten anderer Mass- nahmen (z. B. Tiefenlockerung) zu unterlassen. Jedem wasserbaulichen Eingriff hat eine Beurteilung aus der Sicht des Natur- und Heimatschutzes vorauszugehen und eine landschafts- pflegerische Begleitung ist bei allfälligen Baumassnahmen erforder- lich. Die enge Zusammenarbeit zwischen den Wasserbau- und den Natur- schutzstellen ist zu gewährleisten. 189
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.