Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1985) (85)

Angelegenheit nicht weiter betrieben» und werde auch nichts mehr weiter unternehmen, «ehe nicht die Zustimmung seiner Heiligkeit eingetroffen ist». Im Nachwort teilte er mit, dass er den von ihm erstellten und übersandten Vertragsentwurf über «Kardinal Piffl an den Fürsten Liechtenstein gelangen lassen» habe. Ebenso erfahren wir daraus, dass Gerlachs Brief vom 4. April soeben in seine Hände gelangt war. Erzberger entnahm daraus, dass er nun endgültig freie Bahn für das Liechtenstein-Projekt habe, worüber er «sehr froh» sei28. Im Vatikan scheint man für dieses Projekt geradezu euphorisch begeistert gewesen zu sein. Nach einer Besprechung zwischen Papst Benedikt XV., Kardinalstaatssekretär Pietro Gasparri und dem Sekretär für ausserordentliche kirchliche Angelegenheiten Eugenio Pacelli teilte Gerlach am 8. April Erzberger auf «Allerhöchsten Auftrag» acht Leitsätze mit, die für seine weiteren Unterhandlungen massgebend seien. Das Projekt Liechtenstein bzw. die Übertragung des Souveränitätsrechtes von Liechtenstein an den Hl. Stuhl wurde darin als äusserst vorteilhaft angesehen . . . Mit einem Schlage wäre dadurch die Stellung als territorialer Souverän des Hl. V[aters] geregelt. Seine Stellung der italienischen Regierung gegenüber wäre eine andere, da dieselbe S.[eine] H.[eiligkeit] als wirklichen Souverän anerkennen muss, der eine Souveränität nicht nur ehren- und gnadenhalber von der ital.[ienischen] Regierung hat, sondern aus sich selbst d.h. durch sein Land. Die Teilnahme am Kongress wäre gesichert, so wie die der anderen Neutralen.»29 Diese grundlegende Stellungnahme war deshalb so positiv, weil die Liechtensteinische Lösung mit einem Schlag drei Prinzipien gerecht geworden wäre: 1. Der Hl. Stuhl erlangte hierdurch klar und unbestreitbar eine echte territoriale Souveränität. An eine Übersiedlung nach Liechten- stein, wie es die Zürcher Weltwoche höchst missverständlich formuliert hatte,30 war jedoch in gar keiner Weise gedacht. 2. Die Position des Hl. Stuhles gegenüber der italienischen Regierung wäre völkerrechtlich eine wesentlich andere, die «Gnaden-Sou- veränität» wäre durch eine wirkliche Souveränität ersetzt worden. Damit wären die Verhandlungspositionen des souveränen Hl. Stuhles gegenüber der italienischen Regierung über die vatikani- schen Besitztümer und Territorien in Rom ungleich verbessert worden. 238
	        

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