Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1984) (84)

— 675 — zubehalten und erblich zu besitzen, von jedermann ungehindert, doch uns und dem Reiche an unseren Dienstleistungen und sonst jedermann an seinen Rechten unschädlich. Mit Zeugnis dieser Urkunde besiegelt mit königlicher Majestät Siegel, gegeben zu Prag nach Christi Geburt im vierzehnhundertsten Jahre, am Donnerstag nach St. Sigmundstag, unserer Herrschaft der Böhmi- schen in dem siebenunddreissigsten und der Römischen im vierundzwanzig- sten Jahr. Original im Fürst Thum und Taxis Zentralarchiv Regensburg. - Pergament 15,9 cm lang x 31,2, Plica 3,9 cm. - Am unteren re. Rand: «Per dominum W. patriarcham Anthiocenum cancellarium Franciscus Pragensis canonicus» (gleichzeitig). - Einfache Initiale über fünf Zeilen. - An losem Pergamentstreifen Siegelrest in Stoffhülle. - Rückseite: R(egistrata) Johannes de Bamberg (gleichzeitig); verblasst: «..och ain briff.. wildbene ze sanganss» (16. Jahrh.); «Lehenbrieff Von Khüng Wencesslao Graf Johansen von Werdenberg vmb die WildPänn vnd Ge-richt der Grafschaft Sangas Mit Versprechung diser Gunst da die Graffschafft Vadutz lödig würde, solche an Jne mit allen Jren herrschafften gueten Vnd zugehörden lödigclich zu khommen Vnd gefallen Anno 1400 No. 241» (spätes 16. Jahrh.); «Werdenberg» (18. Jahrh.); «\15» (rot, 19. Jahrh.). Druck: Wartmann, Rätische Urkunden n. 130, Quellen z. Schweizer Geschichte Bd. 10 S. 277. Regest: Krüger, Grafen von Werdenberg n. 619. 1 Wenzel, König 13 78 -1400. 2 Johann I. von Werdenberg-Sargans f 1400. 3 Sargans Kt. St. Gallen. 4 Vaduz F. Liechtenstein. 489. Chur, 1400 Juni 17. Graf Hartmann1 von Werdenberg-Sargans-Vaduz, Bischof von Chur f«h a r t m a n von gottes genaden Byschof ze Chur»,) schliesst Frieden mit Ulrich Brun, Freiherr zu Rhäzüns1 und seinen Söhnen Hans, Heinrich und Ulrich Brun durch Vermittlung der Räte des Herzogs von Österreich, die nach Chur gekommen waren. Beide Parteien werden zu Freunden gespro- chen. Alle Ansprüche und Klagen sollen einem Schiedsgericht von mindestens zehn Räten des Herzogs unter dem Vorsitz nach Wahl des Herzogs entweder
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.