Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1984) (84)

— 674 — Weres sache das die Graffschaft Von Vaducz4 Vns Vnd dem heiligen Reiche ledig Wurde, das denn die / selb Grafschaft mit allen iren herschaften gutern Vnd zugehorungen nichtes Vsgenomen an den egenanten Johansen2 Gra- / fen Von sandGans3 Vnd seine rechte lehenserben lediclichen komen Vnd gefallen solle Von Vns Vnd dem Reiche zu lehen / zuhaben zu halden Vnd erblich zu besiezen Von allermeniclich Vngehindert Vnschedlich doch Vns Vnd dem Reich an Vnsern / dinsten Vnd sust yderman an seinen rechten ,Mit Vrkund dicz briues Versigelt mit Vnser kuniglichen Maiestat Insigel, Ge- / ben zu Präge nach Cristes geburt in dem Virczehenden hunderten Jare des donrstages nach sand Sigmunden tage Vnserer / Reiche des Behemischen in dem SibenVnddreissigisten Vnd des Romischen in dem VierVndczweinczigi- sten Jaren Übersetzung Wir Wenzel,1 von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs und König von Böhmen erklären und tun kund öffentlich mit dieser Urkunde allen denen, die sie sehen und hören lesen, dass wir wegen der Dienste und der Treue, die uns der edle Johann von Werdenberg,2 Graf zu Sargans,3 unser und des Reiches lieber Getreuer oft und oft, nutzbringend und gern erzeigt und geleistet hat, täglich leistet und weiter tun soll und möge in künftigen Zeiten, darum haben wir mit wohlbedachtem Sinne, gutem Rate und in voller Erkenntnis demselben Johann2 die Wildbänne und Gerichte der vorgenannten Grafschaft zu Sargans,3 die von uns und dem Reiche zu Lehen gehen, mit ihren Nutzungen und Zubehören gnädig geliehen und übergeben, leihen und übergeben ihm die aus römisch königlicher Macht kraft dieser Urkunde, so, dass er und seine rechtmässigen Lehenserben die vorgenannten Wildbänne und Gerichte der Grafschaft zu Sargans3 mit allen Nutzungen und Genüssen und Zubehören von uns und dem Reiche zu rechtem Lehen innehaben, behalten, besitzen und diese nutzen und brauchen sollen, in dem Mass, Recht und der Weise, wie die ehemals des vorgenannten Johann2 Vater gehabt und besessen hat und sie an ihn erblich gekommen sind, von jedermann ungehindert. Und wir tun auch dem vorgenannten Johann2 diese besondere Gnade aus römisch königlicher Machtvollkommenheit, kraft dieser Urkunde: Sollte die Grafschaft von Vaduz4 an uns und das heilige Reich übergehen, dass dann dieselbe Grafschaft mit allen ihren Herrenrechten, Gütern samt Zubehör nichts ausgenommen allein an den vorgenannten Johann, Graf von Sargans und seine gesetzlichen Lehenserben kommen und ihm zufallen solle, von uns und dem Reiche als Lehen innezuhaben,
	        

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