Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1984) (84)

— 660 — niemand sonst. Dagegen und gegenüber diesen vorgenannten Leuten sind mir, vorgenanntem Graf Albrecht2 zurecht zuteil geworden: erstens Heini Lot- ter22 vnd seine Kinder, dann der Frank33 von Schaan12 mit Weib und Kindern; dann Uli Rich;13 dann Uli Brunner14 und Elsa, seine Schwester, und Gret Rappin 
34 seine Schwester; dann Heinz und Uli und Nes, Heinzen Kinder von Salums ;16 dann Ursella Brünschartin,36 sesshaft zu Tosters9 und ihre Kinder; dann Uli Bontz ;19 dann des Mosers 
36 Weib und Kinder; dann des Kapfers 
37 Weib und Kinder und Maier Erben Weib und Kinder; dann Bappaküch 1 is 
38 Weib und Kinder; dann Jäck Swartz27 und Ulis Ammans39 Weib und Kinder und Henni Hei wer,40 Bärtellis Hei wers40 Sohn und Uli Brunners14 Kinder; dann des Stiers41 Kinder von Schaan,12 Peter Schniders29 Sohn, sesshaft auf Fräsch32 und seine Kinder und Cija ab Berg42 und zwei ihrer Kinder und auch der Kaiser.43 Die vorgenannten Leute, Weib und Kinder und der Teil, den der vorgenannte mein Schwager bekommen hat, und ihm zugefallen ist, wie sie oben genannt sind, mit Leib und Gut, mit Weibern mit Männern, mit Kindern und mit aller der Leibesfrucht, die von ihnen kommt, mit Steuern mit Diensten, mit Todfallen mit Gewandfällen, und überhaupt mit aller Befugnis, Rechten und Zubehör, denselben Teil und alle die Leute, die dazugehören, soll auch nun in Zukunft der vorgenannte mein Schwager Graf Heinrich und seine Erben und Nachkommen mit aller Zubehör innehaben und nutzen, wie ihm passend ist, wie andere seine Eigenleute ohne aller meiner und meiner Erben Widerrede, Verhinderung und Beirrung, ohne allen Betrug. In gleicher Weise sollen auch ich, der vorgenannte Graf Albrecht und meine Erben den vorgenannten meinen Teil, wie die oben benannt sind, innehaben und nutzen, mit Steuern, mit Diensten, mit Fällen, mit Gewandfällen mit aller Verfügung und überhaupt mit aller Zubehör. Ich, obgenannter Graf Albrecht von Werdenberg,2 Herr zu Bludenz3 und alle meine Erben und Nachkommen sollen auch des vorgenannten meines Schwagers Graf Heinrichs von Sargans4 und seiner Erben und Nachkommen rechte und gute Garanten und Gewähren sein nach Recht für die oben genannten Leute und Güter seines Teils, wie vorher gesagt ist, und dieser rechten und redlichen Teilung und aller oben geschriebenen Punkte, wo und wie sie das immer nötig haben an geistlichem und an weltlichem Gericht oder wo sie seiner immer bedürftig werden ohne allen Betrug. Dieser Punkte und dieser redlichen Teilung zu wahrem und öffentlichem Zeugnis und zu einer bestätigten, gefestigten dauernden Sicherheit habe ich obgenannter Graf Albrecht von Werdenberg der Ältere,2 Herr zu Bludenz,3 für mich und alle meine Erben und
	        

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