Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1984) (84)

— 656 — Heinrich2 von Schellenberg Gebrüder («die erbern vnd vesten / hans vnd hainrich von Schellenberg Gebrüder»,) einerseits und der Mem- minger1 Bürger Kopp von Eroltzhain andererseits gegeneinander in Streit lagen und deshalb einen Gerichtstag in der Stadt Biberach* auf den ... festgesetzt hatten, da beklagte sich Kopp von Eroltzhain, er sei «da herab vom See»5 gefahren und in eine Herberge «zum Hund» gekommen, da hätten ihn die Knechte und Leute der von Schellenberg überfallen und angegriffen ; wobei ihm seine Tasche und sein Gürtelgewand genommen wurden, samt hundertdrei Gulden, abgesehen vom Kleingeld und anderen Dingen, wofür er nun Schadenersatz verlangte. Die von Schellenberg erklärten, wenn man die Täter nenne, wollten sie ihre Diener oder Leute vor das Schiedsgericht stellen. Auf den Spruch der Schiedsleute nannte Kopp den Konrad Rüber und den Bäggen, die seien dabei gewesen, aber er beschuldigte sie nicht, auch wäre ihm kürzlich gesagt worden, dass die Witzel seine Tasche und seine Kappe besässen, aber er könne sie auch nicht beschuldigen. Nun fällte das Schiedsgericht, bestehend aus Ott dem Rot, Ulrich Gräter von Biberach," dem Ammann von Kempten6 einesteils und Hans Gesseler von Ulm sowie Heinrich Wiling von Waldsee1 andererseits zu freundlichem Vergleich den Spruch. Beide Seiten wurden zu Freunden gesprochen; die Sache zwischen den von Schellenberg und der Stadt Memmingen* sollte gänzlich ausgeglichen sein, doch unter der Bedingung, wenn die Täter über kurz oder lang denen von Schellenberg entdeckt würden, dann sollen diese die Schuldigen zu Schadenersatz zwingen oder wenigstens ihre Feinde sein. Es siegeln die Schiedleute. Original im Stadlarchiv Memmingen 51,1. - Pergament 26,3 cm lang x 38,1, Plica 3,5 cm. - Initiale über elf Zeilen. - Es hängen Stücke von drei Pergamentstreifen in der Plica, die Siegel fehlen. - Rückseite: «ain allt vertrag zwischen den von schellenberg vnd aim burger hie» (16. Jahrh.); «1394 Vertragsbrief zwischen Hans und Heinrich von Schellenberg Gebrüder und der von Memmingen bürger Kopp von
	        

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