Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

den sogenannten Schweblhof,54 der bis 150 Metzen55 Äker und Wiesen begreift. Dieser wurde anno 1751 nach Art des abschriftlich zuliegen- den Contracts auf Lebenslang der damaligen Pächter und ihrer Erben verlassen und stehet noch immer in diesen Bedingnissen unter Pacht. Nach meiner Überzeugung und selbst des Contract Inhalt ist das obrigkeitliche Eigenthum noch nicht vergeben, und da der stipulirte56 Zins dem Reale nicht angemessen ist, kann hiemit in andere Wege disponiert werden, und es müsste schlecht gehen, wenn die Gründe nicht um 
2/3tl höher gebracht werden könnten, zumalen sie die glücklichste Lage aller Gründe im Fürstenthum haben, die Wiesen ganz der nützlichsten Bewässerung unterliegen und in Vorzeiten mit Zuhilfenehmung der obrigkeitlichen Alpen jährlich 40 Khüe zu erhalten vermochten. Ich halte dafür, dass man die dermaligen Nutzniesser bei ihrem erworbenen Recht belassen, bey jedem Sterbfall aber die weitere Verpachtung im einzelnen nach den itzigen Zeitum- ständen vornehmen lassen sollte. Bey Bereisung der Herschaft habe auch die guttenbergische Güter57 bey Balzers samt der alten Bergveste in Augenschein genommen, woher der jährliche Zins von 500 f bis zu Austrag des Stritts mit Beyern58 in Amts-Deposito59 genommen worden. Österreich sollte den Stritt immer behaupten, da es ein Privat-Eigenthum unter der lichtensteinischen Landeshoheit ist und Österreich in Binden60 eben auf diese Art bei Radzins61 ihr Eigenthum behalten hat, der vorgreifliche bayerische Commissair also hat abziehen müssen. Wenn so ein Eingrief in fremdes Eigenthum gerecht wäre, so könte wohl der hiesige Landesfürst die guttenbergische Gütter eher als Bayern einziehen - ja er hätte auch die hiesigen St.Johannes Gütter62 confisciren können, da das Kloster in Turthal [vom] Canton St.Gallen aufgehoben worden [ist] und kein Landesfürst die Gütterschätze exportiren läst. Diese Gütter hätten schöne Weinberge, Zehende und ein solides Haus mit Keller dem Fürstenthum zugeführt. Wenn nun Östereich die Guttenberger Gütter und Wolfingerischen Lehen63 in Balzers behauptet, so Sölten sie Seine Durchlaucht mit Capital ablösen und in neuerliche Pacht geben oder veräussern, die sich um die Hälfte melioriren Hessen. 7 In Triesen nächst Balzers ist ein landesherrlicher Weingarten, der eine 88
	        

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