Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

Bei der Durchleuchtung der Organisation und Tätigkeit der Amtsverwaltung bewies Hauer grosse Routine. Er mass das Oberamt an den Ämtern auf den andern liechtensteinischen Herrschaften: Die Verwaltung des Fürstentums Liechtenstein sollte grundsätzlich gleich organisiert und gleich behandelt werden. Die für die Verwaltung und Ökonomie der fürstlichen Herrschaften erlassenen Instruktionen sollten auch im Fürstentum Anwendung finden. Durch eine Reihe von Verwaltungsreformen sollten die wichtigsten Grundsätze des Absolutismus in Liechtenstein durchgesetzt werden: Die Entschei- dungsbefugnisse sollten straff zentralisiert werden. Alle wichtigen Fragen mussten der Hofkanzlei vorgelegt werden, das Oberamt konnte nur in untergeordneten Fragen entscheiden. Den Gemeinde- behörden wurde kaum mehr zugestanden, als ein verlängerter Arm der Obrigkeit zu sein - «Trabanten des Amtes», wie sie der Amtsbote Rheinberger spöttisch bezeichnete.19 Lokale Besonderheiten und Traditionen wurden im Absolutismus nivelliert und ausgeräumt. Für das Bestehen von Landschaften und Landammännern gab es unter solchen Gesichtspunkten keine Existenzberechtigung mehr. Das erklärte Ziel bestand darin, überall eine «Gleichförmigkeit» zu erreichen, die als wesentliche Voraussetzung einer geordneten Verwal- tung angesehen wurde. Ein weiterer Wesenszug des Absolutismus war die beginnende Bürokratisierung der Staatsverwaltung: Ein erster Schritt in diese Richtung war die Schaffung einer gemeinsamen Kanzlei für alle Beamten. Dadurch wurde es möglich, die Arbeitsräu- me von den Wohnräumen eindeutig abzugrenzen, was wiederum die Einführung von «Kanzleistunden» sinnvoll machte. Die Registratur wurde verbessert, die blosse mündliche Erledigung von Geschäften wurde eingeschränkt, die Schriftlichkeit in der Verwaltung vorange- trieben. Weiter wurden die Kontrollmechanismen in der Verwaltung durch die Einführung von Registern, Protokollbüchern usw. ver- stärkt. All diese Fragen einer Verwaltungsreform wurden im Lokalisie- rungsbericht Hauers aufgegriffen und dann durch die Dienstinstruk- tion von 1808 einer vorläufigen Lösung zugeführt. Der «Umsturz» der alten Ordnung beinhaltete auch das Über- bordwerfen der alten Rechtsvorstellungen. An sich wäre zu erwarten 19 Johann Rheinberger: Politisches Tagebuch. In: JBL 1958 S. 235. 79
	        

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