Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

Das «Urbar und Amtbuch baider Herrschaften und Aembter Blu- denz und Sonnenberg, 1608/1618», das im Vorarlberger Landesar- chiv in Bregenz liegt, beschreibt das Vogelrecht für die Sonnenbergi- schen Kuhalpen genau gleich, wie es auch in der Grafschaft Vaduz abgeliefert wurde. Auf folio 137 sieht dieses Urbar dann folgende Ausnahme vor: «Doch hierinnen ausgenommen alle die Allben, die da liegen in Nenzinger und Frastanzer Kirchspill. Die geben das Vogelrecht nit gen Sonnenberg, sondern gen Vaduz den Herrn von Brandiss, als das von alter Herkommen und vor Zeiten, da die Herrschaften Sonnenberg und Vaduz von einander gethaillt und endtschidiget, also gethaillt und vertragen sind worden.» Das Urbar von 1608/1618 sagt das, was Ambrosi in seiner halb lateinischen Amtsprache festhält in einer besser verständlichen Art. Es fällt auf, dass die nach Vaduz abgabepflichtigen vorarlbergi- schen Alpen sich von 1507 bis 1783 von 16 auf 7 reduziert haben. Das rührt vor allem daher, dass einige ehemalige Kuhalpen nur mehr mit Galtvieh bestossen wurden und dass die Alpen Ziegerberg und Guschgfiel, die 1507 noch zu Vorarlberg gerechnet wurden, inzwi- schen zur Grafschaft Vaduz geschlagen worden waren. Der Teilungsvertrag, auf den die Urbarien in Vaduz und Bludenz sich stützen, ist uns nicht erhalten geblieben. Wir wissen nicht, wann den Grafen von Vaduz das Vogel molken auf den Nenzinger und Frastanzer Alpen vertraglich zugesprochen wurde. Die schon erwähn- te Wendung «von allen Zeiten her, seit unvordenklicher Zeit» im brandisischen Urbar aus dem Jahre 1507 weist auf alle Fälle weit zurück. Aber es muss dieser Vertrag doch erst zu einer Zeit geschlossen worden sein, in der das Vogelrecht, das, wie wir gesehen haben, ursprünglich eine zweckbedingte Abgabe war, in den Augen der Landesherren schon zu einer gewöhnlichen Fiskalabgabe, einer Steuer, geworden war, wie die Fasnachtshennen, Eierzinse usw. Bei den Königen, Fürsten, Grafen und auch Äbten des Mittelalters war es gang und gäbe, dass Rechte auf Abgaben verschenkt, getauscht und auch verkauft wurden. Immer wieder kann man in Chroniken lesen, der Kaiser soundso habe dem Kloster x den Zehnten auf diesen und jenen Gütern geschenkt. Und in ähnlicher Weise wird in dem verlorengegangenen Teilungsvertrag das Vogelrecht von diesen Nen- zinger und Frastanzer Alpen etwa als Draufgabe behandelt worden sein. 61
	        

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