Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

Konstanzer Münz unter Vorbehalt des Alprechtes und der obrigkeitli- chen Gefälle von dieser Alpe verkaufte. Der Passus, der vom Vogelrecht handelt (auch hier Alprecht genannt) lautet wie folgt: «Davon ausgeschlossen und ausgeklammert seien unser Alprecht und unsere Dienstleistungen, die wir von Alpen haben. In diesem Belang bleibe es, wie es gewöhnlich war.» Der Inhalt des Begriffes «Alprecht» war im Jahre 1493 Gegenstand einer gerichtlichen Auseinanderset- zung von der wir weiter unten noch hören werden (Ziff. 10. lit. b). Dieser Kaufvertrag aus dem Jahre 1378 ist im Liechtensteinischen Urkundenbuch im 4. Band auf Seite 89 u.f. in der Originalfassung und anschliessend in der heutigen Schriftsprache publiziert. 3. Schon 18 Jahre später, also 1396, scheint das Vogelrecht, allerdings wieder unter anderem Namen, in einer Bestätigung des römischen Königs Wenzeslaus erneut auf. Am 22. Juli 1396 erklärt König Wenzeslaus über Ansuchen der Grafen Hartmann und Heinrich von Vaduz, dass die Grafschaft Vaduz und ihre übrigen Herrschaften Reichslehen seien, und dass er sie ihnen nach Ordnung des römischen Reiches weiterverleihe. Unter den in dieser Urkunde aufgezählten Besitzungen kommen auch die Fogelweiden vor. Die Urkunde ist publiziert im LUB, Band 2, Seite 246 u.f. Unser erster Geschichtsschreiber, Peter Kaiser, kam in seiner «Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein», Chur 1847, selbstverständlich auch auf diese alte Urkunde zurück. Peter Kaiser setzte kommentarlos statt dem Ausdruck «Vogelweide» das nun verwendete Wort «Vogelrecht» ein. (Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein, Chur 1847, Seite 199). Zur Zeit als Peter Kaiser seine Chronik schrieb, war das Vogelrecht noch in Kraft und daher für alle ein noch gängiger Begriff. 4. Im sogenannten Brandisischen Urbar aus dem Jahre 1507, das im Landesarchiv in Vaduz liegt und in unserem Urkundenbuch Band 4, Seite 313 ff. vollinhaltlich in der Originalfassung abgedruckt ist, wird der Inhalt dieser Feudallast erstmals genau umschrieben. Der Eintrag in diesem alten Urbar steht auf Seite 60 und 61 und hat folgenden Wortlaut: «Diss sind die alpen und Senntum ab den ainr herrschaft / Das fogelrechtje von je weiten har gangen ist vnd gat / Jtem ab w a 1 se r guschg i fiertil smalcz vnd vi käs / Jtem ab sc ha n er guschg i fiertil smalcz vnd vii käs / 46
	        

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