Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

— 642 — und Güter der obgedachte Graf Rudolf selig7 von Montfort bis an seinen Tod in seiner Hand innegehabt und genossen hat, und auch mit solcher Bedingung, dass er die selben Leute und Güter unbeschädigt innehaben und ohne alle Sondersteuer geniessen soll, mit den Zinsen und Steuern, die sie heutzutage zu tragen haben, und sie nicht höher belegen noch bedrängen soll ohne Betrug, und wenn er nicht mehr am Leben ist, und durch Tod von dieser Welt geschieden ist, was sich, so Gott will, lange hinausziehen soll, dann soll die obgenannte Feste Jagdberg8 und sollen alle die Leute, Güter, Zinse und Steuern, die in diesen obgenannten Marken enthalten sind, insoweit sie der obgenannte Graf Rudolf selig in Händen gehabt und genossen hat, wie oben gesagt ist, an die vorgenannte meine Herrschaft von Österreich und an alle ihre Erben und Nachkommen zu rechtem dauerndem Eigenbesitz fallen und verfallen sein ohne jemandes Widerrede, Verhinderung und Anspruch, und dass keiner seiner Erben sie noch ihre Erben in keiner Weise daran hindern noch beirren sollen, in keiner Weise, so oder so, ohne jeden Betrug. Es soll auch die vorgenannte Feste Jagdberg8 jetzt und weiterhin jederzeit der obgedächten meiner Herrschaft von Österreich offenes Haus sein, sie und die Ihren hinein und heraus zulassen, zu allen ihren Bedürfnissen, wenn sie das notwendig haben, doch mit der Bedingung, wen sie dorthin legen und da haben wollen, dass der in der Verpflegung der Herrschaft dort sein soll, ohne allen Betrug. Er soll auch dieselben Feste Jagdberg8 besetzen mit einem Burgherren, der einem Vogt zu Feldkirch1 einen vorgesprochenen Eid zu den Heiligen schwören soll, für den Fall, dass er verschieden ist, was Gott lang abwende, dass er dann dieselbe Feste Jagdberg8 dem obgenannten meinem Herren Herzog Albrecht von Österreich, seinen Vettern, ihren Erben und Vögten oder bestimmten Boten übergeben und überantworten werde ohne Widerrede und ohne Verzögerung. Und sooft er einen Burgherren daselbst zu Jagdberg8 verändern oder absetzen will, so soll der Burgherr, der dann auf der Feste ist, die Feste keinem anderen Burgherren übergeben, er habe denn vorher einem Vogt zu Feldkirch1 ebenfalls bei den Heiligen geschworen, der obgenannten meiner Herrschaft von Österreich mit der Feste gewärtig zu sein, in der Weise wie hier oben steht, ohne allen Betrug. Es ist auch abgesprochen, wegen der Zinse und Steuern, die von den Leuten und Gütern zu Galmist17 und zu Tisis20 geleistet werden, die auch der obgenannte Graf Rudolf selig7 in seinen Händen hatte, und genossen hat, dass die der Amtmann und Pfleger einer Herrschaft von Österreich zu Feldkirch einnehmen und die dem obgenannten Graf Heinrich jährlich, solange er lebt, geben und liefern soll, und dass er mit den selben Leuten in Zukunft nichts mehr zu tun haben soll,
	        

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