Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

— 627 — Herzog Leopold4 von Österreich oder seinem Rate, wo es ihm denn am besten passt. Wer aber an die genannten seine Leute, einen oder mehr Ansprüche oder Klagen hat, wie oben geschrieben steht, der soll das tun vor dem genannten Heinrich oder seinem Richter, wo denn dieselben Leute gesessen sind und Recht von ihm nehmen und nirgendwo anders, ausser dass dem Kläger oder der Klägerin offensichtlich und öffentlich das Recht versagt würde von dem genannten Heinrich oder seinem Richter. Aus besonderer Gnade wollen wir auch, dass die genannten Heinrich und seine Erben mögen öffentlich Geächtete in Haus und Hof aufnehmen und alle Gemein- schaft mit ihnen haben. Falls also jemand einen oder zwei, viel oder wenig von diesen Geächteten in ihren Städten und Schlössern anfällt, dem soll man unverzüglich Recht gewähren nach der Gewohnheit des Landes, aber so oft sie in solche Städte und Schlösser kommen und wieder fort, und sie niemand vor Gericht fordert, das soll dem genannten Heinrich und seinen Erben keinen Schaden bringen wegen der Gemeinschaft. Und darum gebieten wir allen Fürsten, geistlichen und weltlichen, Grafen, Freiherren, Dienstleuten, Rittern, Kriegsknechten, Städten, Gemeinden, dem Landrichter zu Rottweil und allen andern Landrichtern und Richtern und denen, die bei den Landgerichten und Gerichten im Gerichtshof sitzen und Urteil sprechen, die jetzt sind und in Zukunft sein werden, unseren und des Reiches lieben Getreuen ernstlich und ausdrücklich, bei unserer und des Reiches Gnade, dass sie in Zukunft ewiglich, den obgenannten Heinrich, seine Erben noch die Seinen, wie vorgeschrieben steht, nicht vor das genannte Landgericht oder andere Gerichte heischen, laden, fordern, auftreiben, oder keinerlei Urteil über Leib und Gut sprechen oder in die Acht tun sollen noch mögen in keiner Weise. Und so das geschieht gegen diese obgenannte unsere Gnade und Freiheiten, die in dieser unseren Urkunde stehen, so nehmen wir und machen ungültig mit klarer Erkenntnis und in königlicher Machtvollkommenheit alle solchen Ladungen, Anrufe, Forderungen, Ansprachen, Urteile und die Ächtung und entscheiden, erläutern, klären und sprechen, dass sie miteinander und im besonderen alle kraftlos und untauglich sein sollen, und schaffen sie ab und vernichten sie ganz und gar in allem Umfang, Zielen und Punkten wie sie vorkommen, gegeben, gesprochen und als Urteil gefällt werden oder wurden. Und wenn jemand, wer der ist, der wider diese obgenannte unsere Begnadung und Freiheit freventlich handelte, der und die sollen in unsere und des Reiches Ungnade und eine rechte Strafe von fünfzig Mark lötiges Gold verfallen sein, die halb in unser und des Reichs Kammer und halb dem oftgenannten Heinrich und seinen Erben, die so betroffen sind, ganz und ohne
	        

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