Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

— 620 — Weise, wenn er ohne eheliche Leibeserben sterben werde, dass dann die oben genannte Herrschaft, Land und Leute, wie oben gesagt ist, mit aller Zubehör dem vorgenannten Graf Hans10 und seinen Erben zufallen und bleiben solle ohne jede Widerrede und ohne jede Behinderung und Beirrung und da er früher all seinen Besitz seinem lieben Oheim Graf Rudolf4 von Montfort, Herr zu Feldkirch,1 der auch vor Gericht zugegen war, überlassen und vermacht habe, so habe er den selben Graf Rudolf4 gebeten, dass dieses Vermächtnis und diese Übergabe, wie sie oben ausgesprochen ist, sein guter Wille und seiner Zustimmung sollte und möchte sicher sein, und bat, ihm mit Urteil festzustellen, wie er dem obgenannten Graf Hans10 diese Sache ausfuhren solle, damit sie rechtskräftig sein würde und auch fest und dauerhaft bleiben, jetzt und später; darüber machte ich, obgeschriebener Wilhelm2 von Enne die Umfrage um ein Urteil; da wurde mit gemeinsamem, ringsum ergangenen einhelligem Spruch erkannt, da der vorgenannte Graf Heinrich5 seinen Besitz früher dem vorgenannten Graf Rudolf4 von Montfort vermacht habe, solle ich den fragen, ob dieses Vermächtnis und diese Verfügung mit seinem Willen und seiner Zustimmung geschehe und ob er dem zustimmen wollte und wenn es sein Wille und sein Wunsch sein sollte, dass dann der obgenannte Graf Heinrich5 die vorgenannte Herrschaft und Grafschaft, wie vorhin gesagt ist, mit aller Zubehör in Form eines Vermächtnisses aufgäbe in meine Hand, und dass es dann der vorgenannte Graf Hans von Werdenberg10 als Vermächtnis für sich und seine Erben empfangen solle und an sich nähme, und dass es so wohl Rechtskraft hätte, auch fest und dauerhaft bleiben solle, jetzt und auch später. Und da also dieses Urteil gefallt wurde, da fragte ich den vorgenannten Graf Rudolf4 von Montfort, ob diese Sache und dieses Vermachen sein Wille und ihm recht sei, und ob er seine Zustimmung geben wolle; da sprach der öffentlich vor Gericht, es sei sein guter Wille und ihm recht und er wolle gerne zustimmen und zwar unter solcher Bedingung: wenn der vorgenannte Graf H e i n r i c h5 vor ihm sterbe, dass dann all sein Besitz an ihn fallen solle, laut Zeugnis und Wortlaut der Urkunde, die er von ihm habe und den wolle er dann innehaben, solange er leben würde und wenn er dann gestorben wäre, dass dann die obgenannte Herrschaft, wie oben gesagt, mit aller Zubehör an den genannten Graf Hans10 und seine Erben kommen und fallen solle, ohne jede Widerrede und ohne allen Betrug. Und als das geschah, da verfugte und vermachte der obgenannte Graf Heinrich5 von Werden- berg von Sargans als redliches und ehrliches Vermächtnis dem vorge- nannten Graf Hans10 von Werdenberg von Sargans und seinen Erben die obgenannte Herrschaft und Grafschaft mit Festen,11 mit Land und Leuten, mit
	        

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