Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

— 566 — beide Seiten mit Ernst in den Krieg eintreten bis zum endgültigen Frieden. Wird Ulm oder sein Vogt nicht angegriffen, dann sollen sie nicht ohne Rat des von Graisbach vorgehen. Original im Geheimen Hausarchiv München n. 185. - Pergament 20,3 cm lang x 37,2. Plica 2,2 - 2.5 cm. - Es hängt an Pergamentstreifen das Siegel der Stadt Ulm. spitzoval, fast dreieckig, hellgelb, im Siegelfeld Adler, Umschrift: + SIGIL. VM VNIVERSITATIS CIUIVM / . VLMA - Rückseite: «Vlm der Stat Vlm pundtbrief kaiser L.gegeben ao 
1328» (16. Jahrh.); hinzugefugt: «An wissen 
Sunentag» (16. Jahrh.); «nr. 
185» (19. Jahrh.); «Geh.Hausarchiv» (Blei, modern). 1 Berchtold IV. von Graisbach (LK Donauwörth, Bayern) von Neuffen, Erbe derer von Graisbach f 1342. 2 Heinrich von Werdenberg-Sargans-Schmalegg, Rudolfs II. Sohn, Bruder Hartmanns III. von Werdenberg-Sargans, des ersten Grafen von Vaduz. 423. Ulm, 1328 April 10. Graf Heinrich' von Werdenberg, genannt von Sargans («Graue Hainrich von Werdenberg genant von 
Santgauns»J Landvogt in Oberschwaben erklärt, dass er mit überlegtem Sinn und auf Rat des Rates Kaiser Ludwigs1 zu allgemeinem Nutzen und Frieden der Lande sich mit seinem lieben Oheim, Grafen Berchtold1 von Graispach und Marstetten,4 genannt von Nyffen, Hauptmann in Oberbayern verbunden habe, gegen alle Feinde des Kaisers und der Stadl Ulm, laut der Bundesurkunde. Sollte Berchtold1 angegriffen werden, dann soll er helfen mit allem, was er vom Lande Schwaben aufgrund kaiserlicher Macht oder aus eigener Kraft aufbringen kann. Er verspricht die Vereinbarungen Berchtolds1 für Bayern und Schwaben, in die er mit den Seinen und der Stadt Ulm aufgenommen wird, zu halten. Gelingen diese Vereinbarungen nicht, dann sollen beide den Krieg energisch weiterführen und keinen Frieden schliessen ausser für beide und Ulm gemeinsam. Wird das Abkommen nicht gehalten, dann sollen alle
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.