Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

ZUSAMMENSTELLUNG DER FRONDIENSTE (Beilage zum Bericht vom 28. Juni 1808) Fürstenthum Liechtenstein AUSZUG AUS DEM DIESHERRSCHAFTLICHEN URBARIO1 über die von denen Unterthanen zu leisten habenden Frohndienste, als: Urbar folio 8 Jeder Insass der Grafschaft Vadutz ist 2 Tage zu jagen schuldig, doch ist man ihnen schuldig zu essen zu geben. 8 v Die Triesnerberger sind im Nothfall einem Herrn jagen zu helfen schuldig. Mehr sind sie schuldig, Wald oder Zimmer- holz, so man zum Schloss nothdürftig ist, zu hauen und zu führen an Ort und End, wo man es mit Wägen oder Rädigen holen mag, da ist man ihnen einen guten Marent (Vesper- brod-Imbis) zu geben schuldig, und die im Land führen solches darnach mit ihren Mähninen (Zugvieh) auf das Schloss oder wo es vonnöthen. Und was zum Schloss zu führen, zum Gebräu gehörig, sollen sie führen, und wann ein Hofhaltung im Schloss ist, soll man ihnen die Speis samt dem Trunk geben, wann aber keine Hofhaltung dort ist, sollen sie von jeder Fuhr geben 6 xr. Und wann im Gebürg Wildprät geschossen wird, so soll den Waisern (Triesenbergern, Ansiedler aus Wallis), so solchs heraustragen, wann ein Hofhaltung da wäre, zu essen und ein Trunk gegeben werden, wann aber keine da wäre, soll jedermann ein Batzen (4 x) für seine Mühe empfahen und volgends soll solch Wildprät mit einem Ross stracks zu der Hofhaltung geliefert werden. 13 v Schaan und Vadutzer sind Brennholz zur Mühle zu hauen und zu führen schuldig, dagegen ist man ihnen einmal zu essen zu geben schuldig.2 146
	        

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