Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

20 Artikel 1 und 21 der Dienstinstruktion von 1808 schrieben bei den Verlassenschafts- abhandlungen die Einführung des auf den fürstlichen Herrschaften gebräuchlichen Verfahrens vor. Die Abhandlung von Hinterlassenschaften wurde zu einer Aufgabe des Oberamtes. 21 fehlt. 22 Artikel 1 und 20 der Dienstinstruktion von 1808 schrieben die Einführung des Grundbuches vor, wobei sich das Oberamt an die entsprechende Instruktion für die fürstlichen Herrschaften zu halten hatte. 23 Artikel 23 der Dienstinstruktion von 1808 schrieb beim Rentamt die Schaffung eines Depositenamtes nach dem Vorbild der übrigen fürstlichen Herrschaften vor. Untertanen konnten nun Gelder gegen Verzinsung in obrigkeitliche Verwahrung geben. 24 Reambulation: Begehung. 25 Haselbach: Hasenbach. 26 Spirz-Bach: Spiersbach. 27 Banks: Bangs. 28 Artikel 23 der Dienstinstruktion beauftragte das Oberamt, die umstrittene Landesgrenze im Einvernehmen mit dem bayrischen Landrichter in Feldkirch zu regeln. 29 In Artikel 1 der Dienstinstruktion von 1808 wurden der «Landesgebrauch und derley hergebrachte Gewohnheiten» auf den 1. 1. 1809 aufgehoben. Vgl. S. 106. Anm. II. 30 In Artikel 6 der Dienstinstruktion von 1808 erhielt Landvogt Schuppler den Auftrag, «Zunfts-Generalien» (eine Zunftordnung) auszuarbeiten. Schuppler unterliess die Ausarbeitung einer solchen Ordnung. 31 Artikel 1 der Dienstinstruktion schreibt die Numerierung der Häuser und eine jährliche Seelenbeschreibung (= Volkszählung) vor. Die Numerierung der Häuser wurde durchgeführt, die jährlichen Volkszählungen wurden unterlassen. 32 In Artikel 1 der Dienstinstruktion wurde der Landvogt beauftrag, eine Dienst- botenordnung auszuarbeiten. Diese Arbeit unterblieb. 33 Artikel 24 der Dienstinstruktion schreibt den Verkauf des Getreides zu den Feldkircher Marktpreisen vor. 34 Artikel 13 der Dienstinstruktion von 1808 verpflichtete die Ortsgerichte (Gemein- debehörden) zur jährlichen Rechnungslegung zu Händen des Oberamtes. 35 In Butschowitz (Mähren) befand sich die zentrale Buchhaltung für den gesamten fürstlichen Besitz. Diese hatte die Aufgabe, alle Rechnungsbücher der verschieden- sten Herrschaftsämter zu kontrollieren und zu revidieren. Artikel 25 der Dienstinstruktion von 1808 bestimmte, wie die Rechnungsbemängelungen der fürstlichen Buchhaltung vom Oberamt zu beantworten waren. 36 In Artikel 26 der Dienstinstruktion von 1808 wurden das Oberamt und die Jäger beauftragt, vermehrt auf Waldschäden zu achten und Waldfrevel exemplarisch zu bestrafen. 36a expirieren: den Geist aufgeben, hier: auslaufen. 142
	        

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