Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

sion diese, dass viele fremde Unterthanen an Waldungen, Rieden, Wiesen und Äkem einen Besitzstand hier Landes haben, diese sich der Fassion nicht unterziehen wollen. Da nun die meisten aus den Waldungen und Rieden 21 jährlich keinen Nutzen ziehen, eine grundbücherliche Zuschreibung auch nicht vorliegt, so können die Eigenthü- mer schwer oder gar nicht eruirt werden, daher der Abschluss der Steüer-Fassionen sehr erschwert wird, wel- ches bei cultivirten Gründen als Wiesen, Weingärten und Äkern, da sie jährlich benutzt und die Eigenthümer dadurch bekant werden, nicht erschweret werden kann. Die Geist- lichkeit hat zwar die Fassion schon abgegeben, aber eben unvollendet, weil dieselbe wegen Fatirung77 des Zehends und sonstigen Einkommens zu hoch gegen die Grundholden in die Versteüerung kämen, daher dieselbe mit Einreichung der Fassionen ihre unterthänige Vorstellung an Seine Durchlaucht gelangen lassen will. Da alle diese Umstände sich doch leicht beheben lassen, so wurde dem Oberamt die baldige Behöbung derselben empfohlen, um das schon anno 1807 zu beendigen gewesene Geschäft dem Ende zuzuführen.78 Einstweilen wurden pro 1807 die ausgeschrieben gewordene 6000 f bis auf einen Betrag von 343 f 10 V2 x eingehoben, und da pro 1808 bey noch nicht abgeschlossenem neüem 22 Steuerfuss keine neüe Steüer gefordert worden, so werden die fürstlichen diesfälligen Befehle gewärtiget. 48. tens Die Vaduzer Weingärten werden dermalen für baares Geld gearbeitet, die übrige gegen die halbscheidige79 Fechsung. 49. tens Die Weinzehend-Gerechtigkeit80 hat die Obrigkeit bey Vaduz mit 73, bei Schaan und bey Triesen von Neurissen V3. Die Zehend-Control wird blos durch die Mittheilnehmer gepflogen, in einen Zehendtorkl durch einen Zehendmann zusammengetragen und dort nach dem Verhältnis der Zehendgebühr vertheilet. 139
	        

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