Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

Genuss von 10 f Solarii70 einen obrigkeitlichen Wiesflek in unterthänigen Waldungen unter dem Namen eines Wild- stands zum Genuss, der aber unbedeütend ist. 43. tens Der Revierjäger hat in Händen ein ordentliches Schusslohn- Register, welches das Rentamt der Ordnung nach führet und hernach das Schusslohn berechnet. Der Schusslohn ist noch nach der alten Methode, wie es auf den fürstlichen Herrschaften bestehet, bemessen. Über das Schädliche wird auf die nemliche Art wie beim Nützlichen verfahren, dasselbe zu Ende des Jahrs vorgezeigt, hierüber die Berechnung gepflogen und die Zeugen dann verbrennt. 44. tens Schüttboden71 existirt obig der herrschaftliche Stadl und ist der hiesigen geringen Erndte angemessen. 45. tens Die Zehend-Einahm bei Vaduz und Schaan wird durch den Amtsboth72 unter Beitritt der Mitinteressenten73 der Zehen- de beschrieben, vertheilt und eingetrieben. Bey Mauern ist ein gewisser Schreiber74 obrigkeitlicher Zehendknecht, der die nemlichen Geschäfte vollführt und die dortige Zehende in die Scheüne alda eingeführt. Die übrigen 20 Zehendgefälle sind verpachtet. Der Abdrusch des Maurer Zehends wird der Discretion des Zehendknechts bis zur Abfuhr überlassen, und [dieser] kann nur dadurch zur ehrlichen Gebahrung bewogen werden, weil er vom Malter des abführenden Zehends 48 x bezieht und hiezu eigends beeidiget ist.75 46. tens Der Abdrusch wird durch Lohnarbeiter verricht und jedem Dröscher per Tag 38 x bezahlt. 47. tens Die Steüer-Fassionen76 nach dem letzten Patent sind von den Gemeinden bereits dem Oberamte übergeben, die der Amstboth nun in die gedrukten Bögen überträgt. Da aber hierin viele Fassionen unvollständig vorkommen, so wird das Oberamt diese Mängeln nachzuholen beflissen seyn, hierüber gemeinweis die Sumarien verfassen und zur Genehmigung und [zu] weitern Verfügungen einbringen. Nur ist die Beschwerlichkeit bei Völlendung der Steüerfas- 138
	        

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